Rn. 216

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 3 Nr 5 Buchst c EStG aF stellte den nach § 2 Abs 1 WehrsoldG gezahlten Wehrsold frei. § 2 Abs 1 S 1 WehrsoldG sieht vor, dass Soldaten, die Wehrdienst nach dem WPflG oder freiwilligen Wehrdienst nach § 58b SoldG leisten, Anspruch auf Wehrsold haben.

 

Rn. 216a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Aus dem Begriff "Wehrsold" ergab sich nach Ansicht der FinVerw (SenFin Berlin vom 02.09.2013, DStR 2014, 653; glA Ross in Frotscher/Geurts, § 3 EStG Nr 5 Rz 8) im Umkehrschluss, dass andere Bezüge nicht steuerfrei waren wie

  • Verpflegung (§ 3 WehrsoldG)
  • unentgeltliche Unterkunft (§ 4 WehrsoldG)
  • Wehrdienstzuschlag (§ 8c WehrsoldG)
  • besondere Vergütung (§ 8g WehrsoldG)
  • Zuschlag für Soldaten beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (§ 8h WehrsoldG).
 

Rn. 217

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Dieser Wehrsold musste gezahlt werden an Soldaten iSd § 1 Abs 1 WehrsoldG, dh an Personen, die Wehrdienst nach dem WPflG oder nach 58b SoldG oder nach §§ 59ff SoldG leisteten.

 

Rn. 218

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

"Gezahlt" stellte ebenfalls wieder auf das Zuflussprinzip ab.

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