Dr. Peter Handzik, Edgar Stickan
cna) Allgemeines
Rn. 118p
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Eine sachliche Änderung für das ESt-Recht gegenüber § 3 Nr 2 Buchst d EStG aF ergibt sich nicht. Es wird daher auf s Rn 140–142 verwiesen.
cnb) Übersicht über das SGB II
Rn. 118q
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Das SGB II ist wie folgt aufgebaut:
Kapitel Nr |
Thema des Kapitels |
§§ |
1 |
Fördern und Fordern |
1–6d |
2 |
Anspruchsvoraussetzungen |
7–13 |
3 |
Leistungen |
14–34c |
4 |
Gemeinsame Vorschriften für Leistungen |
36–44k |
5 |
Finanzierung und Aufsicht |
46–49 |
6 |
Datenschutz |
50–52a |
7 |
Statistik und Forschung |
53–55 |
8 |
Mitwirkungspflichten |
56–62 |
9 |
Bußgeldvorschriften |
63 |
10 |
Bekämpfung von Leistungsmissbrauch |
64 |
11 |
Übergangs- und Schlussvorschriften |
65–84 |
cnc) Allgemeine Grundsätze des SGB II (§§ 1–6d SGB II) im Überblick
Rn. 118r
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Im 1. Kapitel mit dem Titel "Fördern und Fordern" finden sich allgemeine Grundsätze der Neuregelung:
- Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitssuchende (§ 1 SGB II)
- der Grundsatz des Forderns (§ 2 SGB II)
- die Leistungsgrundsätze (§ 3 SGB II)
- die Leistungsformen (§ 4 SGB II)
- das Verhältnis zu anderen Leistungen (§ 5 SGB II)
- die Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende (§ 6 SGB II)
- zugelassene kommunale Träger (§ 6aSGB II)
- die Rechtsstellung zugelassener kommunaler Träger (§ 6b SGB II)
- der Personalübergang bei Zulassung weiterer kommunaler Träger und bei Beendigung der Trägerschaft (§ 6c SGB II)
- Jobcenter (§ 6d SGB II).
cnd) Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitssuchende (§ 1 SGB II)
Rn. 118s
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
§ 1 SGB II enthält die "programmatischen Kernaussagen" (so BT-Drucks 15/1516, 50) des SGB II zu den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitssuchende ist es, die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu stärken und dazu beizutragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können (§ 1 Abs 2 S 1 SGB II). Die Grundsicherung soll erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können (§ 1 Abs 2 S 2 SGB II). Dabei sind Männer und Frauen gleichzustellen (§ 1 Abs 2 S 3 SGB II).
Rn. 118t
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Die Leistungen der Grundsicherung sind insbesondere darauf auszurichten, dass (§ 1 Abs 2 S 4 SGB II)
- Nr 1: durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert wird;
- Nr 2: die Erwerbsfähigkeit einer leistungsberechtigten Person erhalten, verbessert oder wieder hergestellt wird;
- Nr 3: geschlechtsspezifischen Nachteilen von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten entgegengewirkt wird;
- Nr 4: die familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, berücksichtigt werden;
- Nr 5: behindertenspezifische Nachteile überwunden werden;
- Nr 6: Anreize zur Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit geschaffen und aufrechterhalten werden.
Rn. 118u
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Die Grundsicherung für Arbeitssuchende umfasst (§ 1 Abs 3 SGB II):
- Nr 1: Beratung,
- Nr 2: Leistungen zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit und
- Nr 3: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
cne) Die Subsidiarität der Grundsicherung und Leistungsgrundsätze (§§ 2, 3 SGB II)
Rn. 118v
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Der Grundsatz des Forderns findet sich in § 2 SGB II, dh die Subsidiarität der Grundsicherung gegenüber der Eigenverantwortung. § 3 SGB II stellt die Leistungsgrundsätze auf, und zwar differenziert zwischen:
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (§ 3 Abs 1, 2, 2a SGB II) – Im Überblick |
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 3 Abs 3 SGB II) – im Überblick |
- Diese können (Ermessen!) erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung, Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich sind.
- Dabei sind Eignung, individuelle (insbesondere familiäre) Lebenssituation, voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit und Dauerhaftigkeit der Eingliederung zu berücksichtigen.
- Vorrangig sollen Maßnahmen eingesetzt werden, die die unmittelbare Aufnahme der Erwerbstätigkeit ermöglichen.
- Bei der Leistungserbringung sind die Grundsätze von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten.
- Bei der Beantragung von Leistungen nach SGB II sollen unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach §§ 14ff SGB II erbracht werden, bei fehlendem Berufsabschluss sind insbesondere die Möglichkeiten zur Vermittlung in eine Ausbildung zu nutzen.
- Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, hat die Agentur für Arbeit darauf hinzuwirken, dass diese an einem Integrationskurs nach § 43 AufenthG teilnehmen; falls sie darüber hinaus notwendige berufsbezogene Sprachkenntnisse benötigen, auch an einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a AufenthG
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- dürfen nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann (Subsidiarität gegenüber der Erwerbstätigkeit).
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cnf) Leistungsformen (§ 4 SGB II)
Rn. 118w
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