Rn. 118y

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende sind (§ 6 Abs 1 S 1, § 6a SGB II):

Diese Grundsicherungsträger können Dritte mit der Aufgabenwahrnehmung beauftragen, sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten (§ 6 Abs 1 S 2 SGB II).

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