Rn. 118y
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende sind (§ 6 Abs 1 S 1, § 6a SGB II):
- grds die Bundesagentur für Arbeit
- ausnahmsweise die kreisfreien Städte und Kreise für bestimmte Leistungen, die in § 6 S 1 Nr 2 SGB II aufgeführt sind oder auf Antrag nach § 6a SGB II (mit Ergänzungsvorschriften in §§ 6a–6d SGB II),
Diese Grundsicherungsträger können Dritte mit der Aufgabenwahrnehmung beauftragen, sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten (§ 6 Abs 1 S 2 SGB II).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen