Rn. 1174

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Hat der ArbN zB nach Unfallverhütungsvorschriften, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung (stpfl aber: aufgrund einzelvertraglicher Regelung, mE keine sinnvolle Regelung) Anspruch darauf, Arbeitskleidung gestellt zu erhalten, und löst der ArbG diese Pflicht auf Naturalgestellung aus betrieblichen Gründen durch eine Barvergütung ab, so befreit § 3 Nr 31 Hs 2 EStG diese Barablöse von der ESt – vorausgesetzt, dass eine solche Barvergütung auch tatsächlich erfolgt ist (BFH BStBl II 2016, 751).

 

Rn. 1174a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Barablösung ist betrieblich veranlasst, wenn es für den ArbG vorteilhafter ist, dass sich der ArbN die Kleidung selbst beschafft (vgl R 3.31 Abs 2 S 2 LStR 2023). Die Barablösung darf die entsprechenden Aufwendungen des ArbN "nicht offensichtlich" übersteigen. Der Begriff ist wie bei § 3 Nr 30 EStG auszulegen (s Rn 1155; vgl auch mit § 125 Abs 1 AO "offenkundig"). Daher sind pauschale Barablösungen, soweit sie die regelmäßigen AfA und die üblichen Instandhaltungs- und -setzungskosten der typischen Berufskleidung abgelten, steuerfrei (R 3.31 Abs 2 S 3 LStR 2023), nicht aber Reinigungskosten dafür (R 3.31 Abs 2 S 4 LStR 2023).

 

Rn. 1174b

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Bsp für eine Barablösung: der an Privatforstbedienstete gezahlte Dienstkleidungszuschuss (s FM Nds vom 18.05.1990, DB 1990, 1263).

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