Dr. Peter Handzik, Edgar Stickan
1. Terminologisches
Rn. 9
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
§ 3 EStG ist in seiner Wortwahl uneinheitlich. Teils sind steuerfrei:
- Einnahmen (s die Überschrift über §§ 3–3c EStG, ebenso zB § 3 Nr 10, 26, 26a, 35, 36, 40d EStG), s dazu Rn 9b
- Einkünfte (s § 3 Nr 63 aF EStG).
Rn. 9a
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Außerdem verwendet § 3 EStG weitere Begriffe:
Verwendeter Begriff |
Verwendet in § 3 Nr … EStG |
Aufwandsentschädigungen |
26b |
Bezüge |
5, 6, 11, 11a, 12, 29, 40d, 40e, 40i |
Leistungen |
1, 2, 3, 7, 8, 11b, 11c, 23, 24, 33, 34, 34a, 47, 48, 60, 61, 66, 67, 69 |
Vergütungen |
13, 16, 40a |
Vorteile |
37, 39, 40f, 45, 46 |
Zuschüsse |
11a, 11c, 14, 15, 17, 28a, 71 |
Zuwendungen |
20, 42, 43, 49, 56 |
Rn. 9b
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
"Einnahmen" sind als Vermögenszugänge zu bezeichnen, entweder durch den Zugang von positiven WG oder den Abgang von negativen WG. Unter den Voraussetzungen des § 3 EStG werden diese Einnahmen von der Steuer "befreit" (s Überschrift über §§ 3–3c EStG: "steuerfreie Einnahmen").
Rn. 9c
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Steuerbarkeit: Damit setzt die Vorschrift voraus, dass die Einnahmen steuerbar sind, weil nur sonst eine Freistellung Sinn ergibt. Dabei ist zu beachten, dass es eine Unterscheidung zwischen Steuerbarkeit und Steuerfreiheit wie im UStG im EStG nicht gibt, s § 2 Rn 54 (Handzik). Vorsorglich befreit der Gesetzgeber allerdings auch Vermögenserhöhungen, die gar nicht steuerbar sind (zB § 3 Nr 50 EStG s Rn 1850a; zT § 3 Nr 71 EStG betr PV-Beteiligung, s Rn 2597d). Aus Gründen der Rechtsklarheit ist dagegen nichts einzuwenden (glA Ross in Frotscher/Geurts, Einführung zu § 3 EStG Rz 4).
Rn. 9d
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
"Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn": Diese Formulierung findet sich oft in § 3 EStG. Demzufolge ist eine Umwandlung bereits bestehender Gehaltsansprüche nicht begünstigt Zur Legaldefinition des "zusätzlich ohnehin geschuldeten Arbeitslohns" ab VZ 2020 durch § 8 Abs 4 EStG s Art 1 Nr 6b JStG 2020 vom 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096; Jahn, NWB 46/2022, 3216 und s Rn 397d–397e. Dazu folgende Übersicht:
Rn. 9e
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
"Öffentliche Mittel", "Öffentliche Kassen", "öffentliche Haushalte". Die Begriffe sind nicht identisch. Sie werden zB verwendet in:
2. Deklaratorische oder konstitutive Wirkung des § 3 EStG?
Rn. 10
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Die jeweilige Befreiungsvorschrift in § 3 EStG kann sein:
Art der Befreiung |
Beispiele: § 3 Nr |
Vollständig konstitutiv |
6, 7, 8a, 9, 10, 11a, 11b, 11c, 12, 14, 14a, 15, 17, 18, 24, 25, 26, 26a, 26b, 27, 28, 28a, 30, 32, 33, 35, 37, 40, 40a,42, 45, 46, 47, 48, 51, 54, 58, 59, 60, 61, 64, 67 |
Vollständig deklaratorisch |
3, 5, 44, 50, 53, 69 |
Teils konstitutiv, teils deklaratorisch |
1, 2, 4, 8, 11, 13, 16, 19, 20, 23, 29, 31, 34, 36, 38, 39, 43, 57, 62, 68, 71 |
Bei der Kommentierung der einzelnen Nr wird jeweils dazu Stellung genommen.
3. Die Rechtsfolge der Steuerbefreiung
Rn. 11
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Rechtsfolge der Freistellung in § 3 EStG ist: Die Einnahmen, die unter § 3 EStG fallen, werden einkommensteuerlich so behandelt, als hätte sie der StPfl nicht erzielt. Wo der Rechnungszusammenhang keine lückenlose Aufzeichnung aller vermögenswirksamen Vorgänge verlangt, können die steuerfreien Einnahmen bei der Einkünfteermittlung daher übergangen werden. In anderen Fällen sind die steuerfreien Einnahmen zwar in den Rechnungszusammenhang einzufügen. Sie sind aber durch eine fingierte Ausgabe bzw einen fingierten Aufwand in gleicher Höhe zu neutralisieren.
4. Die Spiegelbildfunktion des § 3c EStG und des § 10 Abs 2 Nr 1 EStG
a) Überblick
Rn. 11a
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Wenn Einnahmen steuerfrei sind, ist zu klären, wie mit damit zusammenhängenden Aufwendungen zu verfahren ist. Dabei stellt sich die Frage, ob solche Aufwendungen als BA, WK oder Sonderausgaben dennoch abziehbar sind. Dazu finden sich folgende Regelungen:
b) Kein Abzug als BA/WK (§ 3c EStG)
Rn. 12
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
§ 3c EStG hat Spiegelbildfunktion (dem Grunde und der Höhe nach): Sind die Einnahmen steuerfrei, sind damit unmittelbar wirtschaftlich zusammenhängende Ausgaben auch nicht als BA oder WK abziehbar (§ 3c Abs 1 EStG). Sind Einnahmen nur teilweise zu besteuern (Halb-/Teileinkünfteverfahren, § 3 Nr 40 EStG), dürfen damit unmittelbar zusammenhängende BA/WK/BV-Minderungen/Veräußerungskosten konsequenterweise nur teilweise abgezogen werden (§ 3c Abs 2 EStG). Die entsprechende Regelung gilt für mit § 3 Nr 70 EStG zusammenhängende Ausgaben (§ 3c Abs 3 EStG). Mit steuerfreiem Sanierungsertrag (s § 3a EStG) z...