Rn. 2634

Stand: EL 129 – ET: 08/2018

Da es sich um eine wertgleiche Neuzusage handelt, ist der neue ArbG auch nicht an den vom bisherigen ArbG gewählten Durchführungsweg gebunden, vgl Harder-Buschner, NWB vom 21.02.2005, F 3, 13 217, 13 224. Bei der Prüfung der steuerfreien Übertragung von erworbenen Altersversorgungsansprüchen ist aber zwischen den externen kapitalgedeckten und umlagefinanzierten Durchführungswegen zu unterscheiden. Der Wert der vom ArbN erworbenen Altersversorgung (Übertragungswert) wird nur steuerfrei gestellt, wenn kein Wechsel zwischen dem kapitalgedeckten und dem umlagefinanzierten Durchführungswege stattfindet. Erfolgt die betriebliche Altersvorsorge beim alten und neuen ArbG über einen externen kapitalgedeckten Durchführungsweg, zu dem Leistungen an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung gehören, ist die Übertragung gemäß § 3 Nr 55 S 1 EStG steuerfrei. Der Übertragungswert entspricht dem bis zum Übertragungszeitpunkt beim Versorgungsträger gebildeten Kapital. Somit wird nicht zwischen diesen kapitalgedeckten Durchführungswegen differenziert, ein Wechsel von Zahlungen an einen Pensionsfonds hin zu einer Direktversicherung ist möglich.

Nach einem Wechsel des Durchführungsweges richtet sich die weitere Qualifikation der Einkünfte ausschließlich nach der Besteuerung der Leistungen des ursprünglichen Durchführungsweges. Wurde bspw eine Altersversorgung beim alten ArbG als Direktzusage durchgeführt, und wird sie beim neuen ArbG über eine Unterstützungszusage fortgeführt, so liegt in der Leistungsphase entsprechend der Direktzusage ein Zufluss von Arbeitslohn vor. Ebenso werden bei der Altersvorsorge über einen Pensionsfonds, bei der die Leistungen nach § 3 Nr 63 EStG steuerfrei gestellt sind, die Leistungen weiterhin nach § 22 Nr 5 EStG versteuert, auch wenn zwischenzeitlich ein Wechsel im Durchführungsweg stattfand.

Die Steuerfreiheit wird auch bei einer Übertragung zwischen umlagefinanzierten Durchführungswegen gewährt. Hierzu gehören Direktzusagen und Unterstützungskassen; ein Wechsel zwischen diesen Zusageformen ist ebenfalls unschädlich, § 3 Nr 55 S 2 EStG.

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