Rn. 1014c

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Wenn der StPfl für einen Auftraggeber zeitlich in schwankendem Umfang tätig ist, kommt es nach BFH BStBl II 1990, 854 für die Frage der "Nebentätigkeit" auf den jeweiligen Durchschnittswert im VZ bzw während der Vertragsdauer an (wenn diese kürzer als der VZ ist). Auch wenn der StPfl dienstrechtlich verpflichtet ist, ein Nebenamt zu übernehmen, und dabei Weisungs- und Kontrollrechte seines ArbG wegfallen, kann dieses Nebenamt eine nebenberufliche Tätigkeit iSd § 3 Nr 26 EStG sein (BFH BStBl II 1987, 783).

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