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Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Unter "Nutzung" ist beispielsweise die Verwendung von Software-Programmen in PC (R 3.45 S 2 LStR 2023) zu verstehen. Bei Telekommunikationsgeräten könnte der ArbG dem ArbN zB die Kosten (Grundtarif und Verbindungsentgelte) des "Handys" ersetzen.
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