Dr. Peter Handzik, Edgar Stickan
ea) Beitragserstattung an Versicherte nach § 210 SGB VI (§ 3 Nr 3 Buchst b EStG Fall 1)
Rn. 169
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Nach § 210 SGB VI werden auf Antrag Beiträge erstattet, in denen das mit der Einbeziehung in die Rentenversicherung verfolgte Ziel eines Rentenanspruchs nicht oder voraussichtlich nicht erreicht werden kann (BT-Drucks 16/3368, 16). Dabei handelt es sich um folgende Fälle:
eaa) Erstattungsfälle nach § 210 Abs 1 SGB VI
Rn. 169a
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Folgende Erstattungsfälle zählt § 210 Abs 1 SGB VI auf:
- Abs 1 Nr 1: Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben
- Abs 1 Nr 2: Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und allgemeine Wartezeiten nicht erfüllt haben
- Abs 1 Nr 3: Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Rentenanspruch wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.
eab) Erstattungsfälle nach § 210 Abs 1a SGB VI
Rn. 169b
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Die Vorschrift betrifft (aus Gründen der Gleichbehandlung, BFH vom 07.07.2020, X R 35/18, BStBl II 2021, 750) versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite Personen, wenn sie die allgemeine Wartezeit (§ 50 SGB VI) nicht erfüllt haben (gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind). Die Beiträge werden allerdings nach § 210 Abs 1a SGB VI nicht erstattet, wenn
eac) Wartezeit (§ 210 Abs 2 SGB VI)
Rn. 169c
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Beiträge (betreffend § 210 Abs 1 und 1a SGB VI) werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.
Rn. 169d
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Auch diese Beitragserstattungen (s dazu Myssen/Ohletz, NWB F 3, 14 795) stellt § 3 Nr 3 Buchst b EStG Fall 1 steuerfrei.
eb) Beitragserstattung an Versicherte nach § 286d SGB VI (§ 3 Nr 3 Buchst b EStG Fall 2)
Rn. 170
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Sind Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt, gilt § 210 Abs 5 SGB VI (bei Inanspruchnahme einer Geld- oder Sachleistung können Versicherte nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen) mit der Maßgabe, dass eine Sachleistung, die vor dem 01.01.1991 im Beitrittsgebiet in Anspruch genommen worden ist, eine Erstattung nicht ausschließt.
ec) Beitragserstattung an Versicherte nach § 204 SGB VI (§ 3 Nr 3 Buchst b EStG Fall 3)
Rn. 171
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Nach § 204 SGB VI können Deutsche, die aus den Diensten einer zwischen- oder überstaatlichen Organisation ausscheiden, auf Antrag für die Zeiten dieses Dienstes unter den dortigen weiteren Voraussetzungen freiwillige Beiträge nachzahlen. Werden solche Beträge erstattet, sind sie ebenfalls nach § 3 Nr 3 Buchst b EStG Fall 3 steuerfrei.
ed) Beitragserstattung an Versicherte nach § 205 SGB VI (§ 3 Nr 3 Buchst b EStG Fall 4)
Rn. 172
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Nach § 205 SGB VI können Versicherte, für die ein Anspruch auf Entschädigung für Zeiten von Strafverfolgungsmaßnahmen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen rechtskräftig festgestellt ist, auf Antrag freiwillige Beiträge für diese Zeit nachzahlen. Werden solche Beträge erstattet, sind sie ebenfalls nach § 3 Nr 3 EStG Buchst b EStG Fall 4 steuerfrei.
ee) Beitragserstattung an Versicherte nach § 207 SGB VI (§ 3 Nr 3 Buchst b EStG Fall 5)
Rn. 173
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Nach § 207 SGB VI können Versicherte für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. Der Antrag kann nur bis zum vollendeten 45. Lebensjahr gestellt werden (§ 207 Abs 2 S 1 SGB VI). Werden solche Beträge erstattet, sind sie ebenfalls nach § 3 Nr 3 Buchst b EStG Fall 5 steuerfrei.
ef) Beitragserstattung nach § 75 ALG (§ 3 Nr 3 Buchst b EStG Fall 6)
Rn. 174
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Auf Antrag werden nach § 75 ALG (Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte) Beiträge erstattet an
- Nr 1: Versicherte, die die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen können
- Nr 2: Witwen, Witwern und Waisen, wenn wegen der Nichterfüllung der Wartezeit von 5 Jahren ein Anspruch auf Leistungen nach dem Tode des Versicherten nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden ist.
Rn. 174a
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Diese Beitragserstattung stellt § 3 Nr 3 Buchst b EStG Fall 6 steuerfrei.
eg) Beitragserstattung nach § 117 ALG (§ 3 Nr 3 Buchst b EStG Fall 7)
Rn. 175
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Nach § 117 Abs 1 ALG (Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte) wird Personen, die am 31.12.1994 (kumulativ)
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