Dr. Peter Handzik, Edgar Stickan
ea) Übersicht
Rn. 1250
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
§ 3 Nr 34a EStG zählt abschließend auf, welche Leistungen des ArbG steuerfrei sind:
Beschreibung der steuerfreien Leistung |
Rechtsgrundlage: § 3 Nr 34a EStG |
Erläuterung dazu |
Beratungsleistungen: Leistungen des ArbG an ein Dienstleistungsunternehmen, das den ArbN hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät |
Buchst a Fall 1 |
s Rn 1251–1254 |
Vermittlungsleistungen: Leistungen des ArbG an ein Dienstleistungsunternehmen, das für die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen (des ArbN) Betreuungspersonen vermittelt |
Buchst a Fall 2 |
s Rn 1255–1257 |
Kurzfristige Betreuungskosten betreffend bestimmte Kinder: Leistungen des ArbG zur kurzfristigen Betreuung von Kindern iSd § 32 Abs 1 EStG, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, wenn die Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist, auch wenn sie im privaten Haushalt des ArbN stattfindet, soweit die Leistungen EUR 600 pa nicht übersteigen |
Buchst b Fall 1 |
s Rn 1258–1259d |
Kurzfristige Betreuungskosten betreffend pflegebedürftige Angehörige: Leistungen des ArbG zur kurzfristigen Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen des ArbN, wenn die Betreuung aus zwingenden oder beruflich veranlassten Gründen notwendig ist, auch wenn sie im privaten Haushalt des ArbN stattfindet, soweit die Leistungen EUR 600 pa nicht übersteigen. |
Buchst b Fall 2 |
s Rn 1259e-1259i |
eb) Leistungen des ArbG an Dienstleistungsunternehmen, das den ArbN hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät (§ 3 Nr 34a Buchst a EStG Fall 1)
eba) Nur Fremdunternehmen dürfen die Beratungsleistung erbringen
Rn. 1251
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Begünstigt sind somit hier nur Dienstleistungen durch ein Fremdunternehmen (also vom ArbN personenverschieden), wobei der ArbG dieses beauftragt, die Leistung aber dem ArbN zugutekommt (BT-Drucks 18/3017, 41; mE unechter Vertrag zugunsten Dritter). Wenn der ArbG aber gerade ein Unternehmen der Pflegebranche ist, müsste er einen "Externen" aus der Branche beauftragen, mE ist dieser Fall nicht ausreichend vom Gesetzgeber bedacht worden.
Rn. 1251a
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Der Begriff "Beratung" sollte weit ausgelegt werden.
ebb) Beratungsgegenstand Kinderbetreuung
Rn. 1252
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Das vom ArbG beauftragte Dienstleistungsunternehmen muss den ArbN beraten, und zwar entweder hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen. Für den Begriff der Kinder wird hier im Gegensatz zu § 3 Nr 34a Buchst b EStG nicht auf § 32 Abs 1 EStG Bezug genommen. Der Gesetzgeber äußert sich dazu nicht (s BT-Drucks 18/3017, 41). Die Formulierung ist auch anders als in § 3 Nr 33 EStG, wo es um nicht schulpflichtige Kinder geht. Im Umkehrschluss aus § 3 Nr 33 EStG sind somit auch Beratungsleistungen in Bezug auf die Betreuung schulpflichtiger Kinder begünstigt.
ebc) Beratungsgegenstand Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger
Rn. 1253
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Für den Begriff der Angehörigen gilt wie bei § 3 Nr 36 EStG (s Rn 1273) § 15 AO (auch wenn der Gesetzgeber darauf nicht verweist, s BT-Drucks 18/3017, 41). Im Gegensatz zu § 3 Nr 36 EStG sind aber nicht auch andere Personen, die damit eine sittliche Pflicht iSd § 33 Abs 2 EStG gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen (s Rn 1274), in die Begünstigung einbezogen. Zur verfassungsrechtlichen Seite deswegen s Rn 1247c.
Rn. 1253a
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Für den Begriff der Pflegebedürftigkeit (BT-Drucks 18/3017, 41 schweigt dazu ebenfalls) ist wie bei § 3 Nr 36 EStG der § 14 Abs 1, § 15 SGB XI heranzuziehen; s Rn 1274 gilt entsprechend.
ebd) Keine betragsmäßige Begrenzung der Steuerfreiheit
Rn. 1254
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Im Gegensatz zu § 3 Nr 34a Buchst b EStG (s Rn 1257ff) gibt es für Buchst a EStG Fall 1 und 2 keine betragsmäßige Begrenzung.
ec) Leistungen des ArbG an Dienstleistungsunternehmen, das für die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen (des ArbN) Betreuungspersonen vermittelt (§ 3 Nr 34a Buchst a EStG Fall 2)
eca) Nur Fremdunternehmen dürfen die Vermittlungsleistung erbringen
Rn. 1255
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Wie bei § 3 Nr 34a Buchst a EStG Fall 1 (s Rn 1251) darf es sich nur um Fremdunternehmen handeln. Wenn dieses keine Beratungsleistung erbringt, so begünstigt die Vorschrift aber auch eine Vermittlungsleistung. Man wird auch diesen Begriff der Vermittlungsleistung weit auslegen müssen.
ecb) Der Vermittlungsgegenstand
Rn. 1256
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Der fremde Dienstleister darf anstatt Beratungsleistungen auch Betreuungspersonen vermitteln. Aus dem Wort "hierfür" folgt, dass die vermittelten Personen entweder Kinder (s Rn 1252) oder pflegebedürftige Angehörige (s Rn 1253, 1253a) betreuen.
ecc) Keine betragsmäßige Begrenzung der Steuerfreiheit
Rn. 1257
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Im Gegensatz zu § 3 Nr 34a Buchst b EStG (s Rn 1257ff) gibt es für Buchst a EStG Fall 1 und 2 keine betragsmäßige Begrenzung.
ed) Leistungen des ArbG zur kurzfristigen Betreuung von Kindern iSd § 32 Abs 1 EStG, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, wenn die Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist, auch wenn sie im privaten Haushalt des ArbN stattfindet, soweit die Leistungen EUR 600 im Kj nicht übersteigen (§ 3 Nr 34a Buchst b EStG Fall 1)
Rn. 1258
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Der Gesetzgeber will neben den Beratungs-/Vermittlungsleistungen (§ 3 Nr 34a Buchst a EStG Fall 1 und 2) auch bestimmte kurzfristige Betreuungskosten betreffend bestimmte Kinder begünstigen. Dazu sind folgende Voraussetzungen erforderlich:
- Es muss sich um eine "kurzfristige" Betreuung der Kinder handeln.
- Nur die Betreuung bestimmter Kinder ist begünstigt: unter 14 oder im Falle Behinderungseintritt unter 25 Jahren.
- Die Betreuung muss aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig sein.
- Die Betreuung kann auch im privaten Haushalt des ArbN stattfinden.
Rn. 1...