Rn. 497
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Die Abgrenzung von § 3 Nr 16 EStG aF gegenüber Nr 13 des § 3 EStG aF war logisch nicht exakt:
§ 3 Nr 13 EStG aF | § 3 Nr 16 EStG aF |
---|---|
Betreffend aus öffentlichen Kassen gezahlte Vergütungen | Betreffend Vergütungen, die ArbN außerhalb des öffentlichen Dienstes erhielten |
Dh, stellte auf die Vergütungsquelle ab | Dh, stellte auf den Vergütungsempfänger ab |
Rn. 497a
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Daraus ergab sich: ArbN des öffentlichen Dienstes, die Zahlungen aus einer privaten Kasse erhalten, waren weder von Nr 13 noch von Nr 16 erfasst. Zutreffenderweise dürfte für diese Gruppe § 3 Nr 16 EStG entsprechend anzuwenden gewesen sein; dies folgt aus Art 3 Abs 1 GG.
Rn. 497b
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Für Reisekosten-, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder für die bei den Postunternehmen beschäftigten Beamten war § 3 Nr 35 EStG (s Rn 1260, 1261) zu beachten.
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