Rn. 1017

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 3 Nr 26 EStG begünstigt nur bestimmte Tätigkeiten (... "als Übungsleiter, Ausbilder..."). Ob die Person entweder als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer anzusehen ist oder eine jeweils vergleichbare Tätigkeit ausübt, bedarf wegen derselben Rechtsfolge keiner genauen Abgrenzung. Auch der BFH (zB BFH BStBl II 1986, 398) trennt die Personengruppen nicht scharf voneinander. BFH vom 03.07.2018, VIII R 28/15, BStBl II 2018, 715 und Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 26 EStG Rz 14 wollen ein "gewisses pädagogisches Moment" als Gemeinsamkeit dieser Tätigkeiten ansehen, mE durchaus nachvollziehbar, ähnlich R 3.26 Abs 1 S 2 LStR 2023: "pädagogische Ausrichtung",s Rn 1018d.

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