Rn. 169b
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Die Vorschrift betrifft (aus Gründen der Gleichbehandlung, BFH vom 07.07.2020, X R 35/18, BStBl II 2021, 750) versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite Personen, wenn sie die allgemeine Wartezeit (§ 50 SGB VI) nicht erfüllt haben (gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind). Die Beiträge werden allerdings nach § 210 Abs 1a SGB VI nicht erstattet, wenn
- Nr 1: während einer Verssicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI Gebrauch gemacht wurde oder
- Nr 2: solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit worden sind (§ 210 Abs 1a S 3 SGB VI). Zu diesem Fall s auch BFH vom 07.07.2020, X R 35/18, BStBl II 2021, 750: solche Erstattungen sind steuerbar nach § 22 Nr 1 S 3 Buchst a EStG, aber steuerfrei nach § 3 Nr 3 Buchst b EStG Fall 1).
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