Rn. 1274

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 36 EStG greift nur, wenn der oben (s Rn 1273) genannte Personenkreis die Leistungen gegenüber einem "Pflegebedürftigen" erbringt. Wer pflegebedürftig ist, ist § 14 Abs 1, 2 SGB XI zu entnehmen (glA Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 36 EStG Rz 4): Es handelt sich um Personen, die wegen körperlicher, kognitiver oder psychischer Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingter Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können (§ 14 Abs 1 S 2 SGB XI). Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate und mit mindestens der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere (§ 15 SGB definiert den Pflegegrad) bestehen (§ 14 Abs 1 S 3 SGB XI). Levedag in Schmidt, § 3 EStG Rz 123 (41. Aufl 2022) meint, § 3 Nr 36 EStG sehe diese Mindestdauer von 6 Monaten nicht vor; allerdings ergibt sich mE die Mindestdauer aus der Bezugnahme auf den Begriff "Pflegebedürftige".

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?