Rn. 1251

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Begünstigt sind somit hier nur Dienstleistungen durch ein Fremdunternehmen (also vom ArbN personenverschieden), wobei der ArbG dieses beauftragt, die Leistung aber dem ArbN zugutekommt (BT-Drucks 18/3017, 41; mE unechter Vertrag zugunsten Dritter). Wenn der ArbG aber gerade ein Unternehmen der Pflegebranche ist, müsste er einen "Externen" aus der Branche beauftragen, mE ist dieser Fall nicht ausreichend vom Gesetzgeber bedacht worden.

 

Rn. 1251a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Der Begriff "Beratung" sollte weit ausgelegt werden.

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