Rn. 1256
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Der fremde Dienstleister darf anstatt Beratungsleistungen auch Betreuungspersonen vermitteln. Aus dem Wort "hierfür" folgt, dass die vermittelten Personen entweder Kinder (s Rn 1252) oder pflegebedürftige Angehörige (s Rn 1253, 1253a) betreuen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen