Rn. 1259e

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Der Gesetzgeber will neben den Beratungs-/Vermittlungsleistungen (§ 3 Nr 34a Buchst a EStG Fall 1 und 2) auch bestimmte kurzfristige Betreuungskosten betreffend pflegebedürftige Angehörige begünstigen. Dazu sind folgende Voraussetzungen erforderlich:

  • Es muss sich um eine "kurzfristige" Betreuung der pflegebedürftigen Angehörigen handeln.
  • Die Betreuung muss aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig sein.
  • Die Betreuung kann auch im privaten Haushalt des ArbN stattfinden.
 

Rn. 1259f

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Der Gesetzgeber (BT-Drucks 18/3017, 41) führt für "zwingend beruflich veranlasste" Gründe aus:

Zitat

"Dazu gehören Aufwendungen für eine zusätzliche, außergewöhnliche – also außerhalb der regelmäßig üblicherweise erforderlichen – Betreuung, die zB durch dienstlich veranlasste Dienstzeiten oder bei Krankheit eines pflegebedürftigen Angehörigen notwendig werden."

Die Ausführungen unter s Rn 1259 gelten entsprechend.

 

Rn. 1259g

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Für den Begriff der "pflegebedürftigen Angehörigen" s Rn 1253, 1253a.

 

Rn. 1259h

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Als Rechtsfolge, wenn die Voraussetzungen eingehalten sind, sind Leistungen bis zu EUR 600 im Kj steuerfrei. Aus dem Wort "soweit" folgt, dass es sich um einen Freibetrag handelt (ebenso BT-Drucks 18/3017, 41), dh, diesbezügliche ArbG-Leistungen iHv EUR 700 im Kj sind iHv EUR 600 steuerfrei und iHv EUR 100 lstpfl.

Zu beachten ist, dass der Freibetrag sich nur auf § 3 Nr 34a Buchst b EStG bezieht, bei Buchst a gibt es keine betragsmäßige Begrenzung.

 

Rn. 1259i

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Kumulationsfall: Für den Fall, dass eine kurzfristige Betreuung der bestimmten Kinder und der pflegebedürftigen Angehörigen zusammen anfallen sollte, wird der Freibetrag von EUR 600 im Kj nur insgesamt gewährt ("soweit die Leistungen").

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