Rn. 2144

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Art 1 Nr 3g, Art 41a JStG 2009 (vom 19.12.2008, BGBl I 2008, 2794) fügte mit Wirkung ab VZ 2009 in § 3 Nr 62 S 1 EStG eine Konkurrenzklausel an. Danach ist weitere Voraussetzung für die Steuerfreiheit, dass es sich bei diesen Zukunftssicherungsleistungen nicht um Zuwendungen oder Beiträge des ArbG nach § 3 Nr 56 oder Nr 63 EStG handelt. Mithin sind die Steuerbefreiungen nach § 3 Nr 56 bzw Nr 63 EStG vorrangig (BT-Drucks 16/10189, 48). Sind die dortigen Höchstbeträge ausgeschöpft, ist kein Rückgriff auf § 3 Nr 62 EStG möglich (BT-Drucks 16/10189, 48).

 

Rn. 2145

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Hintergrund der Regelung war die nach Ansicht des Gesetzgebers unklare Konkurrenz des § 3 Nr 62 EStG zu den Nr 56 und 63, woraus sich eine Besteuerungslücke ergäbe, weil bei einer Steuerfreistellung lediglich mit dem Ertragsanteil, lt den BFH-Urteil (BFH vom 27.06.2006, IX R 77/01, BFH/NV 2006, 2242 und BFH vom 13.09.2007, VI R 16/06 nv), die Systematik der Steuerfreistellung von Rentenbeiträgen in der Ansparphase und nachgelagerter Besteuerung der Versorgungsleistungen durchbrochen würde (BT-Drucks 16/10189, 48).

 

Rn. 2145a

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§ 3 Nr 62 S 1 EStG wurde durch Art 9 Nr 2d des Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetz (BetriebsrentenG vom 17.08.2017, BGBl I 2017, 3214) mit Wirkung ab 01.01.2018 (Art 17 Abs 1 des Gesetzes) geändert. Die Konkurrenzregelung wurde erweitert in Hs 2 aufgrund der Einfügung eines neuen § 3 Nr 63a EStG (Art 2 Nr 9f des Gesetzes). Um Unklarheiten bei der steuerlichen Einordnung zu vermeiden, wurde dieser Verweis auf § 3 Nr 63a EStG eingefügt (BR-Drucks 780/16, 56). Auch s Rn 2110.

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