Dr. Peter Handzik, Edgar Stickan
Rn. 2146
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
§ 3 Nr 62 S 1 Hs 2 EStG regelt den Vorrang anderer, dort aufgezählter Steuerbefreiungsvorschriften:
Rn. 2146a
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Die in s Rn 2146 genannten Vorschriften sind dem Grunde und der Höhe nach vorrangig (glA Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 62 EStG Rz 1).
Rn. 2147
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Für die Frage, ob diese Konkurrenzregelung deklaratorisch oder konstitutiv ist, ist zu unterscheiden (BT-Drucks 16/10189, 48):
- deklaratorisch bzgl Zukunftssicherungsleistungen aufgrund tarif- bzw arbeitsvertraglicher Verpflichtung, kraft Satzung oder aufgrund von Geschäftsbedingungen der Versorgungseinrichtungen, weil insoweit § 3 Nr 53, 63 und 63a EStG ohnehin ausschließlich anwendbar sind
- im Übrigen konstitutiv.
Rn. 2148
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Übersicht über die vorrangigen Vorschriften:
Rn. 2149
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
§ 3 Nr 63a EStG stellt (ab 01.01.2018, s Rn 2145a) die Sicherungsbeiträge des ArbG nach § 23 Abs 1 BetrAVG steuerfrei, soweit sie nicht unmittelbar dem einzelnen ArbN gutgeschrieben oder zugerechnet werden. Nach § 23 Abs 1 BetrAVG soll im Tarifvertrag zur Absicherung der reinen Beitragszusage ein Sicherungsbetrag vereinbart werden. Eine reine Beitragszusage (als weitere Möglichkeit der betrieblichen Altersversorgung) liegt vor, wenn der ArbG durch Tarifvertrag oder aufgrund desselben in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 BetrAVG zu zahlen (§ 1 Abs 2 Nr 2a BetrAVG). Zu den Intentionen des Gesetzgebers zu § 1 Abs 2 Nr 2a BetrAVG s BR-Drucks 780/16, 36.