Dr. Peter Handzik, Edgar Stickan
fa) Allgemeines
Rn. 2441c
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Das Gesetz zur Einführung des Elterngeldes (vom 05.12.2006, BGBl I 2006, 2748) sieht in Art 2 Abs 6 Nr 1, Art 3 Nr 1 des Gesetzes ab 01.01.2007 die Steuerfreistellung des Elterngeldes nach dem Bundeselterngeld- und ElternzeitG (BEEG) in § 3 Nr 67 EStG vor. Ebenso werden (s Rn 2441h) vergleichbare Leistungen der einzelnen Bundesländer steuerfrei gestellt. S dazu OFD Münster, Kurzinformation ESt 20/2008, DStR 2009, 106. Das "Elterngeld" löst also das "Erziehungsgeld" (s Rn 2440g) seit 01.01.2007 ab.
Rn. 2441d
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Das BEEG will, um der zunehmenden Kinderlosigkeit in Deutschland entgegenwirken, "den Menschen mehr Mut zu mehr Kindern machen und einen Betrag zur Sicherung ihrer Zukunft leisten" (BT-Drucks 16/1889, 2). Das Elterngeld ist eine Einkommensersatzleistung (ähnlich BFH BStBl II 2017, 194: einkünfteersetzende Sozialleistung). Sie soll Einkommensausfälle ausgleichen, die durch den Wegfall eines Erwerbseinkommens entstehen und dadurch eine Wahlfreiheit zwischen Familie und Beruf ermöglichen (BT-Drucks 16/1889, 2).
Zu beachten ist, dass es zwei unterschiedliche Fassungen des BEEG gibt:
fb) Übersicht über das Elterngeld (§§ 1–14 BEEG)
fba) §§ 1–14 BEEG 2006/2015 sind wie folgt aufgebaut
Rn. 2441e
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
BEEG 2006 |
BEEG 2015 |
§ 1: Wer ist elterngeldberechtigt? |
§ 1: Wer ist elterngeldberechtigt? |
§ 2: Wie hoch ist das Elterngeld? |
§ 2: Wie hoch ist das Elterngeld? |
§ 2a: Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag |
§ 2a: Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag |
§ 2b: Bemessungszeitraum |
§ 2b: Bemessungszeitraum |
§ 2c: Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit |
§ 2c: Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit |
§ 2d: Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit |
§ 2d: Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit |
§ 2e: Abzüge für Steuern |
§ 2e: Abzüge für Steuern |
§ 2f: Abzüge für Sozialabgaben |
§ 2f: Abzüge für Sozialabgaben |
§ 3: Anrechnung von anderen Einnahmen |
§ 3 Anrechnung von anderen Einnahmen |
§ 4: Bezugszeitraum |
§ 4: Art und Dauer des Bezugs1 |
§§ 4a-4d: Betreuungsgeld, lt BVerfG 1 BvF 2/13, BGBl I 2013, 1565 verfassungswidrig und nichtig |
§§ 4a-4d: Berechnung von Basiselterngeld und Elterngeld Plus, Partnerschaftsbonus, alleiniger Bezug durch einen Elternteil, weitere Berechtigte |
§ 5: Zusammentreffen von Ansprüchen |
§ 5: Zusammentreffen von Ansprüchen |
§ 6: Auszahlung und Verlängerungsmöglichkeit |
§ 6: Auszahlung |
§ 7: Antragstellung |
§ 7: Antragstellung |
§ 8: Auskunftspflicht, Nebenbestimmungen |
§ 8: Auskunftspflicht, Nebenbestimmungen |
§ 9: Einkommens- und Arbeitszeitnachweis, Auskunftspflicht des ArbG |
§ 9: Einkommens- und Arbeitszeitnachweis, Auskunftspflicht des ArbG |
§ 10: Verhältnis zu anderen Sozialleistungen |
§ 10: Verhältnis zu anderen Sozialleistungen |
§ 11: Unterhaltspflichten |
§ 11: Unterhaltspflichten |
§ 12: Zuständigkeit, Aufbringung der Mittel |
§ 12: Zuständigkeit, Aufbringung der Mittel |
§ 13: Rechtsweg |
§ 13: Rechtsweg |
§ 14: Bußgeldvorschriften |
§ 14: Bußgeldvorschriften |
1 beachte dazu das neue sog Elterngeld PLUS nach § 4 Abs 1 S 2, Abs 3 BEEG 2015
fbb) Anspruchsberechtigte auf das Elterngeld sind (§ 1 BEEG)
Rn. 2441f
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Gruppen von Anspruchsberechtigten |
Anspruchsvoraussetzungen |
Rechtsgrundlage |
"Normalfall" |
- Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland (§ 30 SGB I)
- lebt mit seinem Kind in einem Haushalt
- betreut und erzieht dieses Kind selbst1
- übt keine oder keine volle2 Erwerbstätigkeit aus
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§ 1 Abs 1 BEEG 2006 und 20154 |
"Nichtinländer" |
Keinen Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, aber (alternativ)
- nach § 4 SGB IV dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt (betreffend ins Ausland entsandte Personen, wenn Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist) inklusive im Haushalt lebende Ehegatten/Lebenspartner
- Abordnung/Versetzung/Kommandierung ins Ausland iR seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses inklusive im Haushalt lebende Ehegatten/Lebenspartner
- Entwicklungshelfer iSd § 1 EntwicklungshelferG inklusive im Haushalt lebende Ehegatten/Lebenspartner
- ätigkeit als Missionar der Missionswerke und Missionsgesellschaften, inklusive im Haushalt lebende Ehegatten/Lebenspartner
- Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerks Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen eV, des deutschen katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen
- als deutscher Staatsangehöriger nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig ist, insbesondere nach den Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte/Beamtinnen oder wer vorübergehend eine nach § 123a BRRG zugewiesene Tätigkeit wahrnimmt
- lebt mit seinem Kind in einem Haushalt
- betreut und erzieht dieses Kind selbst1
- übt keine oder keine volle2 Erwerbstätigkeit aus
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§ 1 Abs 2 Nr 1–3 BEEG 200... |