Rn. 2598

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

ME hatte man den Begriff der "öffentlichen Kasse" entsprechend zu § 3 Nr 12 S 1 EStG auszulegen (s Rn 440ff). Nach Tz 7 der RL 2014 (s Rn 2597c) war für den Erwerbszuschuss das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) in Eschborn die zuständige Behörde, somit die "öffentliche Kasse" iSd § 3 Nr 71 EStG aF.

 

Rn. 2598a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die öffentliche Kasse konnte inländisch und ausländisch sein, jedenfalls aber aus europarechtlichen Gründen EU-/EWR-ausländisch.

 

Rn. 2598b

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Einen "Zuschuss" definiert R 6.5 Abs 1 S 1, 2 EStR 2012 als einen Vermögensvorteil, den ein Zuschussgeber zur Förderung eines – zumindest auch – in seinem Interesse liegenden Zwecks dem Zuschussempfänger zuwendet; fehlt ein Eigeninteresse des Leistenden, liegt kein Zuschuss vor. Diese Definition konnte man für § 3 Nr 71 S 1 EStG aF übernehmen.

 

Rn. 2598c

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Soweit der Zuschuss gezahlt wurde:

(1) Beim Erwerb ins BV: BE mit außerbilanzieller Korrektur, im Falle Rückforderung im Rückforderungsjahr BA mit außerbilanzieller Korrektur; kein Wahlrecht nach R 6.5 Abs 2 EStR (glA Gragert, NWB 31/2017, 2326), im Falle Rückforderung
(2) Beim Erwerb ins PV: keine steuerliche Auswirkung, keine Minderung der AK der Beteiligung (glA Gragert, NWB 31/2017, 2326).

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