Rn. 1680

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Es muss sich um "betriebliche" Hardware handeln, dh muss zum Betrieb des ArbG "gehören" (BT-Drucks 14/4626, 3), einerlei, ob diese im Eigentum des ArbG stehen oder von diesem nur geleast/gemietet sind (glA H 3.45 LStH 2023 Bsp. 1; Harder-Buschner, NWB F 6, 4207; Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 45 EStG Rz 6). Nach engerer Auffassung muss der ArbG wirtschaftlicher Eigentümer iSd § 39 AO sein (wohl dieser Auffassung zuneigend FG München vom 20.11.2020, 8 K 2654/19, DStRK 2021, 281, Rev, als unbegründet zurückgewiesen durch BFH vom 23.11.2022, VI R 49/20, BFH/NV 2023, 373). Ob diese beim ArbG bilanziert wird oder nicht, spielt mE keine Rolle, auch nicht, in welchem Umfang der ArbG sie einsetzt oder ob das Gerät auf den Namen des ArbN beim Provider angemeldet ist (Letzteres könne aber ein Indiz für eine Übereignung sein, dazu s Rn 1675a). Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 45 EStG Rz 7 meint, "betrieblich" sei auch erfüllt, wenn der ArbG den ArbN als Vermieter oder Kapitalanleger beschäftigt (mE zweifelhaft).

 

Rn. 1680a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Ob es Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) ist, wenn der ArbN sein gebrauchtes Handy dem ArbG für EUR 1 verkauft und der ArbG danach iRe Nutzungsüberlassungsvertrages das Handy dem ArbN auch zur privaten Nutzung wieder zur Verfügung stellt und die Kosten für den Mobilfunkvertrag und für Wartung/Reparatur übernimmt, ist vom BFH zu klären. Das FG München vom 20.11.2020, 8 K 2654/19, DStRK 2021, 281, Rev als unbegründet zurückgewiesen durch BFH vom 23.11.2022, VI R 49/20, BFH/NV 2023, 373 sah keinen Gestaltungsmissbrauch vorliegen (aA für einen ähnlichen Fall H 3.45 LStH 2023 Bsp. 2).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge