Rn. 1029a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

In diesem Betrag steckt (BFH BStBl II 1988, 890; 1989, 288; 1990, 854; BFH/NV 1988, 150; 1991, 26) die unwiderlegliche Vermutung, dem StPfl sei ein entsprechender Aufwand entstanden. Selbst wenn er dafür keine Aufwandsentschädigung, sondern eine Vergütung erhielte, sei diese bis zu den Grenzen lt s Rn 1029 steuerfrei. BFH BStBl II 2006, 163 rückt allerdings von der Betrachtungsweise, es handele sich um einen Freibetrag, ab und sieht in dem Betrag eine Art BA-/WK-Pauschale (glA FG Bln DStRE 2008, 1177 rkr). ME ergeben sich daraus aber keine praktischen Konsequenzen.

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