Rn. 2599r

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 71 Buchst b EStG nF stellt einen Zuschuss steuerfrei anlässlich der Veräußerung eines KapGes-Anteils iSd Buchst a iHv 25 % des Veräußerungsgewinns (Definition in S 2, Ergänzung in S 3) steuerfrei unter 5 kumulativen Voraussetzungen:

 
Beschreibung der Voraussetzung Rechtsgrundlage in § 3 Nr 71 Buchst b EStG nF
Der Veräußerer muss eine natürliche Person sein S 1 Doppelbuchst aa
Bei Anteilserwerb wurde bereits ein Zuschuss nach Buchst a gezahlt und nicht zurückgefordert S 1 Doppelbuchst bb
Der veräußerte Anteil wurde frühestens nach 3 und spätestens nach 10 Jahren nach Anteilserwerb wieder veräußert S 1 Doppelbuchst cc
Der Veräußerungsgewinn (S 2) beträgt mindestens TEUR 2 S 1 Doppelbuchst dd
Der Zuschuss ist auf 80 % der AK begrenzt S 1 Doppelbuchst ee
 

Rn. 2599s

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Zuschusshöhe iHv 25 % des Veräußerungsgewinns ergibt sich aus Tz 5.2 der RL 2016 (s Rn 2597c). Eine absolute Obergrenze gibt es beim Zuschuss jedoch nicht (Gragert, NWB 31/2017, 2326).

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