Rn. 1685

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Insoweit handelt es sich um eine rückwirkende Erweiterung des § 3 Nr 45 S 1 EStG (s Rn 1672). Als Zubehör dürften beispielsweise PC-/Notebook-Taschen, Kabel, Netzgeräte zählen (s Rn 1682), ebenso externe Festplatten, USB-Sticks (glA Hechtner, NWB 15/2012, 1216). ME sollte man hier nicht kleinlich verfahren. Wenn der ArbN, da etwa der Bildschirm eines Smartphones für dauerhafte Arbeit zu klein ist, zur Privatnutzung einen externen größeren Bildschirm erhält, sollte dieser auch als "Zubehör" angesehen werden, auch wenn dieser preislich dem Smartphone nahekommen oder es sogar übertreffen sollte. Mit dieser Erweiterung stellt der Gesetzgeber klar, was im Verwaltungswege sowieso schon geregelt war (R 3.45 S 2 LStR 2023; s Rn 1682a).

 

Rn. 1685a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die FinVerw listet in H 3.45 LStH 2023 auf, welches Zubehör sie als begünstigt ansieht:

  • Beamer
  • Bridges
  • Drucker
  • Hubs
  • ISDN-Karten
  • Ladegeräte
  • LTE-Karten
  • Modems
  • Monitore
  • Netzwerkswitches
  • Router
  • Scanner
  • SIM-Karten
  • Transportbehältnisse
  • UMTS-Karte.

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