Rn. 2441h

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

"Vergleichbar" sind die Leistungen der Länder, wenn sie mit derselben Zielrichtung in vergleichbarer Art und vergleichbarem Umfang gewährt werden (s Rn 2441), zB das Bayerische LandeserziehungsgeldG, dazu s Rn 2441.

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