Rn. 440

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Liegen die Voraussetzungen des § 3 Nr 12 S 1 EStG nicht vor, ist S 2 zu prüfen (so zB die Prüfungsreihenfolge in BFH BStBl II 1971, 518; 1992, 140). Es kann sich dann unter den dort genannten Voraussetzungen um steuerfreie "andere" (als die in S 1 genannten) Bezüge handeln.

 

Rn. 440a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Dabei knüpft § 3 Nr 12 S 1 EStG nur an formale Voraussetzungen an (Festsetzung und Ausweis als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan), während S 2 auch materielle Erfordernisse aufstellt (Leistungsempfänger nur öffentliche Dienste leistende Personen, keine Aufwandsentschädigung für Verdienstausfall oder Zeitverlust, keine den Aufwand übersteigende Aufwandsentschädigung).

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