Rn. 449

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Stpfl sind dagegen Aufwandsentschädigungen, soweit sie gewährt werden (zB an ehrenamtlich tätige Personen im kommunalen Bereich, H 3.12 EStH 2021 iVm R 3.12 Abs 2 S 7 LStR 2023)

Die Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 16 JVEG ist aber nicht steuerbar (BFH vom 31.01.2017, IX R 10/16, BStBl II 2018, 571).

 

Rn. 449a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Ggf ist eine Aufwandsentschädigung in einen steuerfreien und in einen stpfl Teil zu zerlegen (s Rn 451).

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