Dr. Peter Handzik, Edgar Stickan
ha) Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921
Rn. 2442
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Das KindererziehungsleistungsG vom 12.07.1987 (BGBl I 1987, 1585) sollte den Müttern der Geburtsjahrgänge vor 1921 (sog "Trümmerfrauen") Leistungen gewähren und ihre Benachteiligung beseitigen. Ihnen soll für die Kindererziehung eine Leistung gewährt werden, die der Höhe nach dem entspricht, was die durch das Hinterbliebenenrenten-NeuordnungsG begünstigte Mütter erhalten (BFH BFH/NV 2013, 536; von Einem, NJW 1987, 3100).
Rn. 2442a
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Ab VZ 1992 sind die Leistungen nicht mehr im KindererziehungsleistungsG, sondern in §§ 294ff SGB VI geregelt (durch RÜG vom 25.07.1991, BGBl I 1991, 1606, geändert durch Gesetz vom 24.06.1992, BGBl I 1992, 1038). Diese redaktionelle Anpassung der Verweisung an §§ 294ff SGB VI hat der Gesetzgeber im JStG 1997 (vom 20.12.1996, BGBl I 1996, 2049) vollzogen.
Rn. 2443
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Die Leistungen wurden bis 31.07.2004 stufenweise gewährt (§ 294 Abs 1 S 3 SGB VI, aufgehoben ab 01.08.2004 durch Art 1 Nr 67 Rentenversicherung-NachhaltigkeitsG vom 21.07.2004, BGBl I 2004, 1791).
Seit 01.08.2004 werden alle vor dem 01.01.1921 geborenen Mütter gleichbehandelt. Im Beitrittsgebiet gelten Besonderheiten (§ 294a SGB VI).
Rn. 2444
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Die Höhe der Leistung pM ist das Zweifache des jeweils für die Berechnung von Renten geltenden aktuellen Rentenwerts (§ 295 SGB VI, Rechtslage seit 01.08.2004 durch Aufhebung des § 294 Abs 2 SGB VI durch Art 1 Nr 68b Rentenversicherung-NachhaltigkeitsG vom 21.07.2004, BGBl I 2004, 1791). Für das Beitrittsgebiet s Sonderregelung in § 295a SGB VI. Andere Sozialleistungen wie Wohngeld oder Sozialhilfe werden nicht auf das Kindererziehungsleistungsgeld angerechnet (§ 299 SGB VI).
Rn. 2445
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Das SteuersenkungserweiterungsG vom 14.07.1987 (BGBl I 1987, 1629) befreit seit VZ 1987 auch die Leistungen nach dem KindererziehungsleistungsG von der ESt. Der Gesetzgeber wollte damit die außerordentlichen Belastungen der Mütter der Jahrgänge vor 1921 durch die Kindererziehung in besonders schwierigen Zeiten anerkennen. Die Kindererziehungsleistung stelle sich ihrer Natur nach als eine dem Kindergeld (vgl § 3 Nr 24 EStG) sowie dem Bundeserziehungsgeld/Elterngeld (s Rn 2440) und den vergleichbaren Leistungen der Länder (s Rn 2441) ähnliche Leistung dar. Würde die Kindererziehungsleistung besteuert, müsste damit gerechnet werden, dass der Verwaltungsaufwand in keinem Verhältnis zu den zu erwartenden Steuereinnahmen stünde (BT-Drucks 11/547, 17f; kritisch Spanke, BB 1987, 2200).
Rn. 2445a
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Die praktische Bedeutung der Vorschrift, da es nur Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 betrifft, nimmt stetig ab.
hb) Mütter der Geburtsjahrgänge nach 1921
Rn. 2446
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Nicht steuerbefreit sind Rentenerhöhungsbeträge für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1921, die auf Zeiten der Kindererziehung iSd Hinterbliebenenrenten- und des ErziehungszeitenG vom 11.07.1985 (BGBl I 1985, 1450) beruhen. Diese Rentenerhöhungsbeträge sind mit dem Ertragsanteil zu versteuern, sie sind nicht steuerfrei. Es liegt kein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG darin, gerade den Geburtsjahrgang 1921 als Grenze zu nehmen, dies liegt im gesetzgeberischen Spielraum (BFH BFH/NV 2013, 536; s Rn 2440e).
Rn. 2447–2448
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
vorläufig frei