hba) Rechtslage bis einschließlich VZ 2007
Rn. 653
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Aus Aktualitätsgründen wird die Rechtslage bis einschließlich VZ 2007 nicht mehr dargestellt.
Rn. 654–664
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
vorläufig frei
hbb) Rechtslage ab VZ 2008 nach LStR 2008 bzw LStR 2011
Rn. 665
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Die LStR 2008 hatten die frühere Unterscheidung in Dienstreise, Fahrtätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit aufgegeben. Es gab nur noch die "so gut wie ausschließlich beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit" (s H 3.16 EStH 2010 iVm R 9.4 Abs 2 LStR 2011). Dieser neue Begriff verlangte:
- die Tätigkeit musste vorübergehend sein,
- der Tätigkeitsort war nicht die Wohnung und auch nicht die regelmäßige(n) Betriebstätte(n).
Rn. 665a
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
H 3.16 EStH 2010 iVm R 9.4 Abs 2 S 2 LStR 2011 stellten die in s Rn 665 beschriebene Aufgabe der Fallgruppen klar, indem sie ausführten, dass auch folgende Fälle zur Auswärtstätigkeit gehörten:
Fallgruppe | Frühere Bezeichnung |
---|---|
ArbN wurde bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Einsatzstellen tätig | Einsatzwechseltätigkeit |
ArbN wurde auf einem Fahrzeug tätig | Fahrtätigkeit |
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