Rn. 2598m

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die KapGes musste weniger als 50 Mitarbeiter haben, genau 50 wäre also schädlich. Die Zahl 50 schien wohl angelehnt an § 267 Abs 1 Nr 3 HGB, wonach dieses Kriterium ua dafür herangezogen wird, ob eine kleine KapGes vorliegt.

 

Rn. 2598n

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Der Begriff der "Mitarbeiter" war mE weiter als der des ArbN, sodass wohl auch Freelancer einzubeziehen wären.

 

Rn. 2598o

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Der Klammerzusatz "Vollzeitäquivalente" ließ mangels Legaldefinition darauf schließen, dass man offenbar damit einen Begriff aus dem Bereich der Personalwirtschaft meinte, der besagt, wie viele Vollzeitstellen sich rechnerisch bei einer gemischten Personalbelegung mit Teilzeitbeschäftigten ergeben würden. Teilzeitkräfte mussten also umgerechnet werden. Denkbar wäre der Rückgriff auf § 23 Abs 1 S 3 KSchG gewesen, dort werden teilzeitbeschäftigte ArbN mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und mit nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 berücksichtigt.

 

Rn. 2598p

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Für den Zeitpunkt der 50-Mitarbeiter-Grenze kam es mE auf den Zeitpunkt des Erwerbs des Anteils an der KapGes (= wirtschaftliches Eigentum, s Rn 2598j) an. Spätere Veränderungen der Mitarbeiter-Zahl waren mE unschädlich (glA Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 71 EStG Rz 19).

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