Rn. 2598m
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Die KapGes musste weniger als 50 Mitarbeiter haben, genau 50 wäre also schädlich. Die Zahl 50 schien wohl angelehnt an § 267 Abs 1 Nr 3 HGB, wonach dieses Kriterium ua dafür herangezogen wird, ob eine kleine KapGes vorliegt.
Rn. 2598n
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Der Begriff der "Mitarbeiter" war mE weiter als der des ArbN, sodass wohl auch Freelancer einzubeziehen wären.
Rn. 2598o
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Der Klammerzusatz "Vollzeitäquivalente" ließ mangels Legaldefinition darauf schließen, dass man offenbar damit einen Begriff aus dem Bereich der Personalwirtschaft meinte, der besagt, wie viele Vollzeitstellen sich rechnerisch bei einer gemischten Personalbelegung mit Teilzeitbeschäftigten ergeben würden. Teilzeitkräfte mussten also umgerechnet werden. Denkbar wäre der Rückgriff auf § 23 Abs 1 S 3 KSchG gewesen, dort werden teilzeitbeschäftigte ArbN mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und mit nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 berücksichtigt.
Rn. 2598p
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Für den Zeitpunkt der 50-Mitarbeiter-Grenze kam es mE auf den Zeitpunkt des Erwerbs des Anteils an der KapGes (= wirtschaftliches Eigentum, s Rn 2598j) an. Spätere Veränderungen der Mitarbeiter-Zahl waren mE unschädlich (glA Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 71 EStG Rz 19).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen