Rn. 565c
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen für Trennungsgelder (s Rn 565) sind:
Rechtsgrundlage | Erl dazu |
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§ 15 BRKG | Bundesbeamte/Bundesbeamtinnen und Bundesrichter/Bundesrichterinnen, die an einem Ort außerhalb des Dienst- und Wohnorts ohne Zusage von Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld nach der TrennungsgeldVO (TGV idF der Bekanntmachung vom 29.06.1999, BGBl I 1999, 1533 mit nachfolgenden Änderungen). S auch die AuslandstrennungsgeldVO (ATGV idF vom 22.01.1998, BGBl I 1998, 189 mit nachfolgenden Änderungen) |
§ 12 BUKG | Trennungsgelder für Aufwendungen, die dem Berechtigten durch die getrennte Haushaltsführung, das Beibehalten der Wohnung oder der Unterkunft am bisherigen Wohnort oder das Unterstellen des zur Führung eines Haushalts notwendigen Teils der Wohnungseinrichtung entstehen, gewährt § 12 BUKG (iVm TVG) nach den dortigen Voraussetzungen. |
Rn. 565d
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Mietbeiträge: Anstelle eines Trennungsgelds ggf bewilligte Mietbeiträge aufgrund § 15 Abs 2 BUKG idF vom 08.04.1964 (BGBl I 1964, 253) waren nicht nach § 3 Nr 13 EStG nF/aF steuerfrei (BFH BStBl II 1971, 772; H 3.13 EStH 2021 iVm H 3.13 LStH 2023).
Rn. 565e
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Bei den Umzugskosten muss es sich tatsächlich um BA/WK handeln, s Rn 563 gilt entsprechend.
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