Dr. Peter Handzik, Edgar Stickan
iba) Inlandspauschbeträge
Rn. 530
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Die Vorschrift des § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 EStG aF sah für StPfl, die nur vorübergehend von ihrer Wohnung und dem Mittelpunkt ihrer dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig sind, für jeden Kalendertag dieser vorübergehenden Abwesenheit von Wohnung und Tätigkeitsmittelpunkt ab VZ 2002 folgende Mehraufwandspauschalen (betreffend Inland) vor:
Abwesenheitsdauer in h |
Pauschbetrag pro Tag in EUR |
Unter 8 h |
0 EUR |
8 bis unter 14 h |
6 EUR |
14 bis unter 24 h |
12 EUR |
24 h |
24 EUR |
Rn. 531
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Eine Tätigkeit, die nach 16.00 Uhr begonnen wurde und vor 8.00 Uhr des nachfolgenden Kalendertags beendet wurde, ohne dass eine Übernachtung stattfand, rechnete nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 S 2 Hs 2 EStG aF mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zu (Schwerpunktbetrachtung). Wurde der StPfl bei seiner individuellen betrieblichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig, galten diese Pauschbeträge ebenfalls. Es entschied dabei allein die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung (§ 4 Abs 5 S 1 Nr 5 S 3 EStG aF).
ibb) Auslandspauschbeträge
Rn. 531a
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Bei Auslandsaufenthalten (§ 4 Abs 5 S 1 Nr 5 S 4 EStG aF) galt seit VZ 2005 das Schreiben des BMF vom 17.12.2009, BStBl I 2009, 1601.
ibc) Sonstiges
Rn. 531b
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte konnte der StPfl nur für die ersten 3 Monate die Pauschbeträge erhalten (§ 4 Abs 5 S 1 Nr 5 S 5 EStG aF) Diese Grundsätze galten auch für eine betrieblich begründete doppelte Haushaltsführung nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 S 6 EStG aF.
Rn. 532
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Beispiel 1:
Der ArbN war bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit (Begriff: R 9.4 Abs 2 LStR 2011; OFD Ka vom 10.12.2008, DStR 2009, 272; der Begriff der "Dienstreise" wurde ab VZ 2008 aufgegeben) von seiner Wohnung und seinem Dienstort als Tätigkeitsmittelpunkt 7 Stunden abwesend.
Lösung 1:
Bei Abwesenheit unter 8 Stunden war eine Pauschale für Verpflegungsmehraufwand nicht steuerfrei möglich. Gewährte der ArbG dennoch eine Pauschale, war diese stpfl Arbeitslohn (vgl § 3 Nr 13 EStG aF "insoweit").
Rn. 533
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Beispiel 2:
Der ArbN war bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit (Begriff: s R 9.4 Abs 2 LStR 2011) von seiner Wohnung und seinem Dienstort als Tätigkeitsmittelpunkt 11 Stunden unterwegs.
Lösung 2:
Sein Dienstherr konnte ihm aus öffentlichen Kassen eine Verpflegungsmehraufwandspauschale iHv EUR 6 steuerfrei nach § 3 Nr 13 EStG aF erstatten. Erstattete er ihm EUR 7, so lag iHv EUR 1 stpfl Arbeitslohn vor (§ 3 Nr 13 EStG aF "insoweit").
Rn. 534–539
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
vorläufig frei