Rn. 722

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Bei einem beruflich veranlassten Umzug konnte der ArbG grundsätzlich höchstens die Beträge steuerfrei erstatten, die nach dem Bundesumzugskostenrecht (BUKG vom 11.12.1990, BGBl I 1990, 2682; AUV vom 25.11.2003, BGBl I 2003, 2360) für den öffentlichen Dienst gezahlt werden durften (BFH BStBl II 1992, 492). Dies gebot Art 3 Abs 1 GG (BFH BStBl II 1982, 595). In diesem Fall wollte H 3.16 EStH 2010 iVm R 9.9 Abs 2 S 2 LStR 2011 nicht prüfen, ob die Umzugskosten WK waren – damit wurden ArbN im öffentlichen Dienst und solche in der Privatwirtschaft insoweit gleich behandelt.

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