Rn. 394e

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 3 Nr 11 S 4 EStG betrifft nur Beitragsermäßigungen wegen nicht beanspruchter Beihilfeleistungen. Daher muss es sich um Empfänger handeln, die einen beamtenrechtsähnlichen Beihilfeanspruch haben, auf diesen aber verzichtet haben und sich stattdessen zu einem ermäßigten Beitrag freiwillig in vollem Umfang versichern lassen (Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 11 EStG Rz 32).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge