Rn. 750
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Der Begriff der "Auslösung" stammt aus dem Arbeitsrecht. Gemeint sind damit Zahlungen des ArbG, durch die hauptsächlich der durch auswärtige Beschäftigung veranlasste Mehraufwand abgegolten werden soll. Das EStG kennt diesen Begriff nicht; es war daher festzustellen, ob die gezahlten Beträge zB unter § 3 Nr 16 EStG aF gefasst werden konnten oder nicht. Zum Thema "Auslösungen" s Giloy, BB 1989, 2082.
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