Rn. 2451
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Das Elterngeld nach dem BEEG (2006 und 2015) unterliegt dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs 1 Nr 1 Buchst j EStG, eingefügt durch Art 2 Abs 1 Nr 2b, Art 3 Abs 1 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 05.12.2006, BGBl I 2006, 2748 ab 01.01.2007). § 32b Abs 3 EStG ist ebenfalls auf das Elterngeld anzuwenden (BT-Drucks 16/1889, 28).
Das Erziehungsgeld unterliegt jedoch nicht dem Progressionsvorbehalt (Umkehrschluss aus § 32b Abs 1 Nr 1 Buchst j EStG; glA Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 67 EStG Rz 1a).
Rn. 2452
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
vorläufig frei
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen