Dr. Peter Handzik, Edgar Stickan
ma) Überblick
Rn. 1697
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Der durch Gesetz zur Änderung des VersicherungsaufsichtsG vom 21.12.2000 (BGBl I 2000, 1857) ebenfalls – rückwirkend – ab VZ 2000 eingefügte § 40 Abs 2 S 1 Nr 5 EStG ermöglicht es dem ArbG, einen pauschalen LSt-S von 25 % zu erheben, soweit er den ArbN zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt Datenverarbeitungsgeräte übereignet; das gilt auch für Zubehör und Internetzugang, ebenso für Zuschüsse des ArbG, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des ArbN für die Internetnutzung gezahlt werden.
mb) Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
Rn. 1698
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Diese Formulierung findet sich zB in § 3 Nr 33, 34, 34a, 46 EStG. Sie bedeutet, dass Gehaltsumwandlungen (dh Umwandlungen bereits bestehender Gehaltsansprüche) in nach diesen Vorschriften steuerfreie Leistungen nicht möglich sind (s Rn 1217, 1234). Zur Legaldefinition des "zusätzlich ohnehin geschuldeten Arbeitslohns" ab VZ 2020 durch § 8 Abs 4 EStG s Art 1 Nr 6b JStG 2020 vom 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096; s Rn 397d–397e.
mc) Übereignung von Datenverarbeitungsgeräten (§ 40 Abs 2 S 1 Nr 5 S 1 EStG)
Rn. 1699
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Pauschaliert versteuert werden kann die Übereignung von Datenverarbeitungsgeräten, sei sie unentgeltlich oder verbilligt, da § 3 Nr 45 S 1 EStG diesen Fall nicht steuerfrei stellt, sondern nur die Privatnutzung. Der frühere Begriff "Personalcomputer" (s Rn 1702) wurde durch Art 2 Nr 24, Nr 39a Amtshilferichtlinien-UmsetzungsG vom 26.06.2013, BGBl I 2013, 1809) ab VZ 2013 durch "Datenverarbeitungsgeräte" ersetzt und ist damit der technischen Entwicklung angepasst.
Rn. 1700
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Die Übereignung von Telekommunikationsgeräten ist dagegen nicht von § 40 Abs 2 S 1 Nr 5 EStG erfasst. ME ergibt sich dies daraus, dass § 3 Nr 45 S 1 EStG Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte unterscheidet und § 40 Abs 2 S 1 Nr 5 EStG nur Erstere nennt. Schenkt der ArbG dem ArbN statt einem Datenverarbeitungsgerät ein Faxgerät oder ein Smartphone, kann der darin liegende Vorteil nicht pauschaliert, sondern nur "normal" besteuert werden. Hier dürfte sich ein herrlicher Streit mit dem LSt-Prüfer auftun, was nun Datenverarbeitungsgerät und was Telekommunikationsgerät ist, da beides immer mehr zusammenwächst. Hier sollte sich der Gesetzgeber einen Ruck geben und beide Gerätetypen wie bei § 3 Nr 45 S 1 EStG gleich behandeln.
Rn. 1701
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Aus Vereinfachungsgründen erfasst die Pauschalierung auch das übereignete Zubehör und auch den Internetzugang, obwohl ein solcher zivilrechtlich gar nicht übereignet werden kann. Gemeint ist mit dieser unpräzisen Ausdrucksweise die Verschaffung der Möglichkeit, per Provider das Internet zu nutzen.
md) Zuschüsse des ArbG zu den Aufwendungen des ArbN für die Internetnutzung (§ 40 Abs 2 S 1 Nr 5 S 2 EStG)
Rn. 1702
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Zuschüsse des ArbG, die "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" (die Ausführungen unter s Rn 1698 gelten entsprechend) zu den Aufwendungen des ArbN für die Internetnutzung gezahlt werden (zB monatliche Internet-Provider-Gebühren, aber auch die Anschaffung eines Modems oder eines ISDN-Anschlusses), können ebenfalls pauschaliert besteuert werden (§ 40 Abs 2 S 1 Nr 5 S 2 EStG). Gemeint sind damit Zuschüsse für den privaten Internetzugang des ArbN.