a) Einführung des § 31 EStG durch das JStG 1996
Rn. 8
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
§ 31 EStG wurde – ohne das eine Vorgängerregelung bestand – durch das JStG 1996 v 11.10.1995 (BStBl I 1995, 438) eingeführt. Die Vorschrift tritt an die Stelle des bis zum VZ 1995 geltenden Familienlastenausgleichs. Dieser war dadurch gekennzeichnet, dass neben dem der steuerlichen Entlastung dienenden Abzug von Kinderfreibeträgen vom Einkommen die zusätzliche einkommensabhängige Zahlung von Kindergeld als Sozialleistung trat.
Seit dem VZ 1996 wird stattdessen das Kindergeld im laufenden Kj einkommensunabhängig als Steuervergütung ausgezahlt. Bei der ESt-Veranlagung prüft die FinVerw von Amts wegen, ob die gebotene steuerliche Freistellung durch das Kindergeld voll bewirkt ist (§ 31 S 4 EStG). Werden bei der ESt-Veranlagung die Freibeträge für Kinder abgezogen, erhöht sich die tarifliche ESt, die sich bei dem Abzug der Freibeträge für Kinder ergibt, um den Anspruch auf Kindergeld bzw um den Anspruch auf die dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen nach § 65 EStG. Die Inanspruchnahme von Kindergeld oder Kinderfreibetrag ist somit seit dem VZ 1996 nur noch alternativ möglich.
b) Das FamilienförderungsG
Rn. 9
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Das FamilienförderungsG (BStBl I 2000, 4) hatte zum Ziel, mWv 01.01.2000 die verfassungsrechtlichen Vorgaben aus dem Beschluss des BVerfG v 10.11.1998, 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91, BStBl II 1999, 182 umzusetzen. Danach ist neben dem sächlichen Kinderexistenzminimum auch der Betreuungsbedarf des Kindes bei der Bemessung der steuerlichen Leistungsfähigkeit der Eltern zu berücksichtigen. Dementsprechend wird die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes für die VZ 2000 und 2001 durch den Kinderfreibetrag und für Kinder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zusätzlich durch den Betreuungsfreibetrag (§ 32 Abs 6 S 1 EStG) bewirkt.
c) Das AltersvermögensG
Rn. 10
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Art 6 Nr 10 des AltersvermögensG (AVmG) v 26.06.2001, BStBl I 2001, 420 hat in § 10a EStG nF einen neuen zusätzlichen SA-Abzugsbetrag eingeführt. Dieser wurde durch eine Zulage nach dem – neuen – XI. Abschn ergänzt. Dazu bestimmte der neu eingefügte § 31 S 5 EStG, dass bei der Günstigerprüfung iSd § 31 S 4 EStG die nach § 10a EStG zu berücksichtigenden Beiträge zur zusätzlichen Altersvorsorge einschließlich der nach dem XI. Abschn zustehenden Zulage immer als Sonderausgaben abzuziehen sind. Diese Regelung galt für die VZ 2002 bis einschließlich 2004, dazu ausführlich s Rn 12.
d) Das Zweite Gesetz zur Familienförderung (2. FamFördG)
Rn. 11
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Das 2. FamFördG v 13.07.2001, BStBl I 2001, 533 hat berücksichtigt, dass ab dem VZ 2002 neben dem Betreuungsbedarf auch der Bedarf für Erziehung oder Ausbildung des Kindes bei der Besteuerung der Eltern steuerfrei zu stellen ist. Die von § 31 S 1 und 4 EStG in Bezug genommenen Freibeträge des § 32 Abs 6 EStG umfassen dementsprechend ab dem VZ 2002 neben dem Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes auch den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf, ausführlich dazu s § 32 Rn 49 (Pust).
e) Das StÄndG 2003
Rn. 12
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Das StÄndG 2003 v 15.12.2003, BStBl I 2003, 710 hat mit Wirkung ab dem VZ 2004 § 31 S 4 EStG geändert. Nach § 31 S 4 Hs 1 EStG ist bei der Vergleichsrechnung (sog Günstigerprüfung) nicht mehr das gezahlte Kindergeld, sondern der Anspruch auf Kindergeld anzusetzen. Ferner bestimmt § 31 S 4 Hs 2 EStG nunmehr, dass iRd anzustellenden Vergleichsrechnung bei nicht zusammen veranlagten Eltern der Kindergeldanspruch im Umfang der Kinderfreibeträge anzusetzen ist. Werden somit bei der Veranlagung des jeweiligen Elternteils die (halben) Kinderfreibeträge abgezogen, ist jeweils der halbe Anspruch auf Kindergeld der tariflichen ESt hinzuzurechnen.
§ 31 S 6 EStG idF des StÄndG 2003 hat ab dem VZ 2004 nur noch zum Inhalt, dass für die mit dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen nach § 65 EStG die Regelung des § 31 S 4 EStG entsprechend gilt. Die bis zum VZ 2003 in § 31 S 6 EStG unter Verweis auf § 36 Abs 2 EStG geregelte Verrechnung des Kindergelds oder vergleichbarer Leistungen ist nunmehr in § 31 S 4 EStG enthalten.
Die Berücksichtigung des zivilrechtlichen Ausgleichsanspruchs iRd Vergleichsrechnung ist dagegen ab dem VZ 2004 entfallen.
f) Das AlterseinkünfteG
Rn. 13
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Durch das AlterseinkünfteG v 05.07.2004, BStBl I 2004, 1427 ist § 31 S 5 EStG mit Wirkung ab dem VZ 2005 ersatzlos aufgehoben worden. § 31 S 5 EStG bestimmte, dass bei der sog Günstigerprüfung nach § 31 S 4 EStG (Vergleichsrechnung) zwischen dem Anspruch auf Kindergeld und den steuerlichen Auswirkungen, die sich beim Abzug der Freibeträge für Kinder ergeben, die nach § 10a Abs 1 EStG zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeträge einschließlich der dafür nach Abschn XI zustehenden Zulage immer als Sonderausgaben abzuziehen sind.
g) Das JStG 2007
Rn. 14
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Das JStG 2007 v 13.12.2006, BGBl I 2006, 2878 hat § 31 S 1 und 4 EStG neu gefasst. Es handelt sich dabei jeweils um redaktionelle Klarstellungen, vgl BT-Drs 16/2712, 53. Die vormaligen Regelungen in § 31...