Rn. 117

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Allein der Umstand, dass das zu Unrecht gewährte und von der Familienkasse zurückgeforderte Kindergeld auf bezogene Sozialleistungen angerechnet wurde, verpflichtet die Familienkasse nicht zu einem Billigkeitserlass hinsichtlich des Rückforderungsbetrags, BFH v 13.09.2018, III R 19/17, BStBl II 2019, 187; BFH v 13.09.2018, III R 48/17, BStBl II 2019, 189.

Der BFH hat allerdings mehrfach darauf hingewiesen, dass ein Billigkeitserlass nach § 227 AO gerechtfertigt sein kann, wenn Kindergeld zurückgefordert wird, das bei der Berechnung der Höhe der Sozialleistungen als Einkommen angesetzt wurde, aber eine nachträgliche Korrektur der Sozialleistungen nicht mehr möglich ist, BFH v 13.02.2015, III B 41/14, BFH/NV 2015, 658 Rz 5; BFH v 13.09.2018, III R 19/17, BStBl II 2019, 187; s aber BFH v 08.11.2018, III R 31/17, BFH/NV 2019, 557 zur Verletzung von Mitwirkungspflichten bei Weiterleitung des Kindergeldes an das Kind und Anrechnung auf Sozialleistungen des Kindes.

Ob ein Billigkeitserlass aufgrund eines Gesetzesüberhangs dann anzunehmen ist, wenn eine Kindergeldberechtigter seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist und das Kindergeld ohne dessen Verschulden weitergewährt wurde, ist bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden; ausführlich dazu s § 70 Rn 188, 190 (Pust).

 

Rn. 118–120

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

vorläufig frei

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