Rn. 340
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Gem § 31 S 5 EStG ist die Vergleichsrechnung nach § 31 S 4 EStG
- nicht nur dann durchzuführen, wenn ein Anspruch auf Kindergeld besteht,
- sondern auch dann, wenn ein Anspruch auf mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen nach § 65 EStG besteht.
Von vergleichbaren Familienleistungen ist auszugehen, wenn ihr Sinn und Zweck sowie ihre Berechnungsgrundlage und die Voraussetzungen für ihre Gewährung übereinstimmen, BFH v 25.07.2019, III R 34/18, BStBl II 2021, 20 unter Hinweis auf das Urt des EuGH v 08.05.2014, C-347/12, Rz 54, DStR 2014, 14. Es reicht aus, dass der StPfl einen Anspruch auf die betreffende Leistung hat; es ist unerheblich, ob dem StPfl die ausländischen Leistungen zugeflossen sind oder ob sie seine zivilrechtliche Unterhaltspflicht gemindert haben, BFH v 28.06.2012, III R 86/09, BStBl II 2013, 855.
Rn. 341
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Gemeint sind damit die Ansprüche auf Leistungen iSd § 65 EStG, die den Kindergeldanspruch ausschließen, also Ansprüche
- auf Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
- auf Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 65 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG),
- auf ausländische Leistungen, die dem Kindergeld oder den Kinderzulagen und -zuschüssen iSd § 65 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG vergleichbar sind (§ 65 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG),
- auf Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind (§ 65 Abs 1 S 1 Nr 3 EStG) sowie
- nach zwischen- oder überstaatlichen Rechtsvorschriften, vgl dazu H 31 EStH 2022 "Über- und zwischenstaatliche Rechtsvorschriften", unter anderem Ansprüche auf das sog Vertragskindergeld, s Rn 372.
Rn. 342
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Ergibt die Vergleichsrechnung, dass der Abzug der Freibeträge günstiger ist als der Anspruch auf die mit dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen nach § 65 EStG, erhöht sich die unter Berücksichtigung des Abzugs der Freibeträge für Kinder ermittelte tarifliche ESt um den Anspruch auf die mit dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen nach § 65 EStG, BFH v 13.08.2002, VIII R 53/01, BStBl II 2002, 867; BFH v 28.06.2012, III R 86/09, BStBl II 2013, 855; Wendl in H/H/R, § 31 EStG Rz 37 (05/2023).
Rn. 343
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Da die Ansprüche auf inländische vergleichbare Leistungen nach § 65 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG die Höhe des Kindergeldanspruchs nicht erreichen, besteht daneben regelmäßig ein Anspruch auf ein Teilkindergeld nach § 65 Abs 2 EStG. Ist das der Fall, ist iRd nach § 31 S 4 EStG anzustellenden Berechnungen der Anspruch auf die Leistungen nach § 65 EStG zzgl des Anspruchs auf das Teilkindergeld nach § 65 Abs 2 EStG zu berücksichtigen.
Rn. 344
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Bei nicht zusammen veranlagten Eltern wird der Anspruch auf die mit dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen nach § 65 EStG im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt (§ 31 S 6 EStG iVm § 31 S 4 Hs 2 EStG), dazu ausführlich s Rn 300. Dies begegnet insoweit keinen Bedenken, als es sich um inländische, dem Kindergeld vergleichbare Leistungen nach § 65 EStG handelt.
Rn. 345
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§ 31 S 5 EStG erfasst jedoch auch Ansprüche auf die im Ausland gewährten Leistungen iSd § 65 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG, die mit dem Kindergeld oder einer im Inland gewährten Leistung iSd § 65 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG vergleichbar sind.
Damit hat der Gesetzgeber die Auslegung des BFH zu der bis zum 31.12.2003 geltenden Regelung des § 31 S 4, 6 EStG fortgeschrieben, wonach das ausländische Kindergeld, das an die im Ausland lebende Mutter des Kindes gezahlt wird, auch dann bei dem im Inland lebenden Vater bei der Vergleichsrechnung zu berücksichtigen ist, wenn dem Vater insoweit kein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch zusteht, BFH v 13.08.2002, VIII R 53/01, BStBl II 2002, 867. Ob das ausländische Kindergeld die zivilrechtliche Unterhaltspflicht des betreffenden stpfl Elternteils gemindert hat, ist ohne Bedeutung, BFH v 25.03.3003, VIII R 95/02, BFH/NV 2003, 1306; vgl auch BFH v 13.08.2002, VIII R 53/01, BStBl II 2002, 867; BFH v 28.06.2012, III R 86/09, BStBl II 2013, 855 zu einem Fall, in dem das ausländische Kindergeld die Höhe des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs nicht minderte; H 31 EStH 2022 "Zivilrechtlicher Ausgleich".
Rn. 346–370
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vorläufig frei