a) Erwerbstätigkeit
Rn. 544
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Ein Kind ist dann erwerbstätig, wenn es einer auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Beschäftigung nachgeht, die den Einsatz seiner persönlichen Arbeitskraft erfordert, BFH v 16.05.1975, VI R 143/73, BStBl II 1975, 537; H 32.10 EStH 2022; A 20.3 S 2 DA-KG 2024. Eine Erwerbstätigkeit iSd § 32 Abs 4 S 2 EStG liegt somit nicht nur bei einer nichtselbstständigen Tätigkeit, sondern auch dann vor, wenn das Kind eine luf, eine gewerbliche oder eine selbstständige Tätigkeit ausübt.
Hingegen stellt die Verwaltung eigenen Vermögens oder eine Tätigkeit als Au-pair keine Erwerbstätigkeit dar, H 32.10 EStH 2022; A 20.3 S 4 DA-KG 2024. Die Verwaltung eigenen Vermögens umfasst die Erzielung von Einkünften aus VuV, KapVerm sowie Einkünfte aus Renten, vgl Loschelder in Schmidt, § 32 EStG Rz 64 (43. Aufl 2024).
b) Erwerbstätigkeit von bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit
Rn. 545
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Eine Erwerbstätigkeit ist unter anderem dann unschädlich, wenn es sich dabei um eine solche mit einer regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden wöchentlich handelt. Es ist grundsätzlich die individuell vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zugrunde zu legen, H 32.10 EStH 2022; A 20.3.1 Abs 1 S 2 DA-KG 2024; FG Düsseldorf v 29.08.2013, 3 K 2231/12 Kg, EFG 2013, 1939; dabei sind nur Zeiträume ab dem Folgemonat nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bzw eines Erststudiums zu berücksichtigen, H 32.10 EStH 2022; A 20.3.1 Abs 1 S 4 DA-KG 2024.
Ist nur eine monatliche Arbeitszeit vereinbart, ist diese durch 4,35 Wochen zu teilen, um die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit zu ermitteln, H 32.10 EStH 2022; A 20.3.1 Abs 1 S 3 DA-KG 2024.
Da es auf die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit ankommt, ist eine Ausweitung der Beschäftigung auf mehr als 20 Stunden dann unbeachtlich, wenn es sich um eine vorübergehende Ausweitung handelt. Nach H 32.10 EStH 2022; A 20.3.1 Abs 2 S 1 DA-KG 2024 soll das dann der Fall sein, wenn die Ausweitung der Arbeitszeit sich auf einen Zeitraum von höchstens zwei Monate erstreckt und während des Zeitraumes innerhalb eines Kj, in dem das Kind einen der Tatbestände des § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 EStG erfüllt, die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Eine vorübergehende Ausweitung wird dabei durch einen Jahreswechsel nicht unterbrochen, H 32.10; A 20.3.1 Abs 2 S 2 DA-KG 2024. Ferner sind nach H 32.10 EStH 2022; A 20.3.1 Abs 2 S 3 DA-KG 2024 bei der Ermittlung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nur volle Kalenderwochen mit gleicher Arbeitszeit anzusetzen.
Ist das Kind hingegen mehr als zwei Monate mit mehr als 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit tätig, liegt eine nicht nur vorübergehende Ausweitung der Beschäftigung vor, die nicht nur vorübergehend ist, sodass die die Tätigkeit des gesamten Zeitraums als anspruchsschädlich einzustufen ist, so zutreffend H 32.10 EStH 2022; A 20.3.1 Abs 2 DA-KG 2024 in der Variante des dort angeführten Beispielsfalls. Dies gilt auch dann, wenn die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht überschreitet. Beträgt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit infolge einer vorübergehenden (höchstens zwei Monate dauernden) Ausweitung der Beschäftigung auf mehr als 20 Wochenstunden wöchentlich, insgesamt mehr als 20 Stunden, ist nur der Zeitraum der vorübergehenden Ausweitung anspruchsschädlich, nicht jedoch der gesamte Zeitraum der Erwerbstätigkeit, H 32.10 EStH 2022; A 20.3.1 Abs 3 DA-KG 2024 mit dem dort genannten Beispielsfall.
Dabei kann das Kind auch mehreren Erwerbstätigkeiten nebeneinander nachgehen, sofern die Gesamtdauer dieser Tätigkeiten insgesamt 20 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit nicht übersteigt, H 32.10 EStH 2022; A 20.3.1 Abs 4 S 1 DA-KG 2024. Auch eine nur geringfügige Überschreitung regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden ist anspruchsschädlich, FG Düsseldorf v 29.08.2013, 3 K 2231/12 Kg, EFG 2013, 1939. Der Anspruch entfällt auch dann, wenn das Kind nach einer Erstausbildung und neben einer Erwerbstätigkeit von regelmäßig 40 Wochenstunden ein Teilzeitstudium absolviert, FG RP v 28.01.2014, 5 K 2131/12, EFG 2014, 930. Eine innerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses erbrachte Erwerbstätigkeit ist dabei nicht einzubeziehen, H 32.10 EStH 2022; A 20.3.1 Abs 4 S 2 DA-KG 2024.
Rn. 546–549
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
vorläufig frei
c) Ausbildungsdienstverhältnis
Rn. 550
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Absolviert das Kind ein Ausbildungsdienstverhältnis, ist die iRd Ausbildungsdienstverhältnisses erbrachte Erwerbstätigkeit stets anspruchsunschädlich, H 32.10 EStH 2022; A 20.3.2 Abs 1 S 1 DA-KG 2024. Ein Ausbildungsdienstverhältnis ist gegeben, wenn die Ausbildungsmaßnahme Gegenstand des Dienstverhältnisses ist (vgl R 9.2 S 2 LStR 2023 und H 9.2 LStH 2023 "Ausbildungsdienstverhältnis"), wie dies zB bei den Berufsausbildungsverhältnissen gemäß § 1 Abs 3, §§ 4–52 BBiG der Fall ist, BFH v 23.06.2015, III R 37/14, BStBl II 2016, 55.
Ausbildungsdienstverhältnisse sind nach A 20.3.2 Abs 1 S 3 DA-KG 2024: