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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 32 ... / aa) Berufsausbildung

Hartmut Pust
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Rn. 351

Stand: EL 176 – ET: 10/2024

Nach § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG werden Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs berücksichtigt, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden. Für die Berechnung des zugrunde zu legenden Alters eines Kindes sind gemäß § 108 Abs 1 AO die §§ 187, 188 BGB maßgeblich (BFH v 18.04.2017, V B 147/16, BFH/NV 2017, 1052).

Der Gesetzgeber hat im Zusammenhang mit der Abkürzung der Bezugsdauer von 27 auf 25 Jahre ab dem VZ 2007 in § 52 Abs 40 S 4 EStG aF eine Übergangsregelung geschaffen. Danach gilt die bisherige Bezugsdauer von 27 Jahren weiter, wenn das Kind im VZ 2006 das 25. oder 26. Lebensjahr vollendet hat. Für Kinder, die im VZ 2006 das 24. Lebensjahr vollendet haben, gilt eine Bezugsdauer von 26 Jahren. Die neue Bezugsdauer von 25 Jahren findet somit nur auf Kinder Anwendung, die am 02.01.1983 oder später geboren worden sind; die Regelung ist verfassungsgemäß, BFH v 17.06.2010, III R 35/09, BStBl II 2011, 176 (Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2875/10 nicht zur Entscheidung angenommen); BFH v 11.04.2013, III R 83/09, BStBl II 2014, 1010; BFH v 28.05.2013, XI R 44/11, BFH/NV 2013, 1409; BFH v 24.02.2014, XI B 15/13, BFH/NV 2014, 839 (Verfassungsbeschwerde 2 BvR 646/14 nicht zur Entscheidung angenommen, Beschluss v 19.03.2015); kritisch Horlemann, FR 2010, 597.

Dass der Gesetzgeber im Zuge der Corona-Pandemie die Altersgrenze von 25 Jahren nicht an die verlängerten Regelstudienzeiten für Studierende angepasst hat, führt nicht zur Verfassungswidrigkeit der Regelung, FG Niedersachsen v 21.04.2022, 11 K 91/21.

 

Rn. 352

Stand: EL 176 – ET: 10/2024

Der Begriff der Berufsausbildung in § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst b EStG ist weit auszulegen, BFH v 20.02.2017, III R 20/15, BStBl II 2017, 913, er umfasst auch die Schulausbildung.

Der Begriff der Berufsa...

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