Rn. 723
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Die Berücksichtigung erfolgt für einen der Dauer des Dienstes oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes (§ 5 WehrPflG) oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes (§§ 24ff ZivildienstG). Auch die Dauer eines freiwilligen zusätzlichen Zivildienstes nach § 41a ZDG ist zu berücksichtigen, vgl A 21 Abs 4 S 3 DA-KG 2024.
Es handelt sich um auslaufendes Recht. Gemäß § 52 Abs 32 S 2 EStG gilt die Regelung nur noch, wenn das Kind den Dienst oder die entsprechende Tätigkeit vor dem 01.07.2011 aufgenommen hat, Loschelder in Schmidt, § 32 EStG Rz 74 (43. Aufl 2024), vgl dazu auch FG Münster v 27.10.2014, 5 K 2339/14 Kg, EFG 2015, 574.
Leistet das Kind hingegen zunächst den gesetzlichen Grundwehrdienst ab und verpflichtet es sich nachfolgend freiwillig zu einem weiteren Wehrdienst, so ist der Verlängerungstatbestand des § 32 Abs 5 S 1 Nr 2 EStG hinsichtlich der Dauer des gesetzlichen Wehrdienstes deshalb gegeben, weil das Kind nicht anstelle des gesetzlichen Wehrdienstes einen freiwilligen Wehrdienst geleitet hat, FG SAnh v 24.03.2009, 4 K 1101/05, EFG 2009, 1318.
Der Wortlaut des § 32 Abs 5 S 1 EStG ordnet eine Verlängerung um die Dauer des Dienstes an, ohne dies auf Monate zu beschränken, in denen die Berücksichtigung als Kind bzw die Zahlung von Kindergeld unterblieben ist, BFH v 27.08.2008, III R 88/07, BFH/NV 2009, 132. Deshalb sind zunächst die Monate zu berücksichtigen, in denen das Kind mindestens an einem Tag einen Dienst bzw eine Tätigkeit iSd § 32 Abs 5 S 1 EStG geleistet hat.
Rn. 724
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Der Verlängerungstatbestand kommt auch für die Monate zur Anwendung, für die Anspruch auf Kindergeld bestand, zB wenn das Kind während der Ableistung der genannten Dienste eine Berufsausbildung aufgenommen hat, BFH v 05.09.2013, XI R 12/12, BStBl II 2014, 39. Auch wenn sich das Kind in dem Monat, in dem es seinen Wehrdienst angetreten hat, in einer Übergangszeit zwischen der Ausbildung und dem Beginn des Wehr- oder des Zivildienstes befand, verlängerte sich der Berücksichtigungszeitraum um die Dauer des geleisteten Dienstes, BFH v 20.05.2010, III R 4/10, BStBl II 2010, 827; BFH v 31.05.2010, III B 38/10, BFH/NV 2010, 2242.
Rn. 725
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Bei vorzeitiger Entlassung aus dem Grundwehrdienst kommt es auf die tatsächliche Dauer des geleisteten Dienstes an, vgl Droege in K/S/M, § 32 EStG Rz C 69 (04/2021).
Rn. 726
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Hat sich ein Verlängerungstatbestand bei einem nach der Vollendung des 21. Lebensjahres arbeitslosen Kind ausgewirkt, kann nach der Vollendung des 25. Lebensjahres nur noch der "nicht verbrauchte" Verlängerungszeitraum berücksichtigt werden. Die doppelte Berücksichtigung des geleisteten Dienstes als Verlängerungstatbestand nach der Vollendung des 21. und des 25. Lebensjahres ist ausgeschlossen, BFH v 14.10.2002, VIII R 68/01, BFH/NV 2003, 460; vgl A 21 Abs 2 DA-KG 2024.
Rn. 727
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Den Verlängerungstatbestand erfüllen nicht nur solche Dienstzeiten, die das Kind nach der Vollendung des 18. Lebensjahres abgeleistet hat, sondern auch solche, die das Kind vor der Vollendung des 18. Lebensjahres erbracht hat, BFH v 20.05.2010, III R 4/10, BStBl II 2010, 827; BFH v 27.08.2008, III R 88/07, BFH/NV 2009, 132.
Für Kinder vor der Vollendung des 18. Lebensjahres ergibt sich die Berücksichtigungsfähigkeit – ohne weitere Voraussetzungen – aus § 32 Abs 4 EStG. Verlängert sich die Ausbildung eines solches Kindes über das 25. Lebensjahr hinaus, so beruht das auch auf den Diensten, soweit das Kind diese vor der Vollendung des 18. Lebensjahres geleistet hat.
Rn. 728
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Kinder, die eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer nach § 1 Abs 1 EhfG ausgeübt haben, werden ebenfalls über die genannten Altersgrenzen entsprechend der Dauer der Tätigkeit, höchstens jedoch für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bzw bei Kriegsdienstverweigerern höchstens entsprechend der Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes berücksichtigt. Der Verlängerungstatbestand gilt auch für Kinder, die für einen ausländischen Träger der Entwicklungshilfe Dienst leisten, soweit dieser Dienst vom ausländischen gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreit.
Rn. 729
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Der Verlängerungstatbestand des § 32 Abs 5 EStG findet auch keine Anwendung auf Kinder, die nach der Vollendung des 27. Lebensjahres die Berücksichtigungsvoraussetzungen des § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c und d EStG erfüllen, dh, die eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen können oder die einen der in Nr 2 Buchst d genannten Dienst leisten.
Rn. 730–739
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
vorläufig frei