Rn. 911
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Die durch das StVereinfG 2011 mit Wirkung ab dem VZ 2012 eingeführte Regelung schließt eine Übertragung des Kinderfreibetrags für Zeiträume aus, für die Leistungen nach dem UnterhaltsvorschussG (UnterhVG), BGBl I 2007, 1446 gezahlt werden. Das KroatienAnpG, das insoweit zum 31.07.2014 in Kraft getreten ist, hat klargestellt, dass es nicht auf die Monate ankommt, in denen Unterhaltsleistungen nach dem UnterhaltsvorschussG gezahlt werden, sondern für die sie gezahlt werden; BMF v 28.06.2013, BStBl I 2013, 845 Rz 4.
Nach dem UnterhVG erhalten Kinder unter 12 Jahren unter den in den §§ 1–4 UnterhVG genannten Voraussetzungen einen Unterhaltsvorschuss aus öffentlichen Mitteln, dabei besteht eine Ersatzpflicht des zum Barunterhalt verpflichteten Elternteils (§ 5 UnterhVG). Für die genannten Zeiträume bleibt es dabei, dass jedem Elternteil ein Kinderfreibetrag zusteht, weil der Elternteil, der Leistungen nach dem UnterhVG bezieht, nicht allein für den Unterhalt des Kindes aufkommt, (vgl BT-Drs 17/6146, 14 zu Nr 18); Selder in Brandis/Heuermann, § 32 EStG Rz 141 (August 2021). Nach § 2 Abs 2 UnterhVG mindert sich die Unterhaltsleistung nach dem UnterhVG um den Anspruch auf das Kindergeld.
Fraglich erscheint, wie der Begriff "Zeiträume" in § 32 Abs 6 S 7 EStG zu verstehen ist, da die Übertragung des Kinderfreibetrags für den – gesamten – VZ erfolgt, während Unterhaltsleistungen nach dem UnterhVG ggf auch nur für den Teil eines VZ gezahlt werden.
Beispiel:
Der Vater des Kindes leistet, obwohl er dazu verpflichtet und in der Lage ist, für das Kind, das am 02.01.2024 sein 12. Lebensjahr vollendet hat, für das gesamte Jahr 2024 keinen Barunterhalt; die Mutter des Kindes, die das gesamte Jahr Betreuungsunterhalt leistet, erhält auf ihren Antrag für das Kind Unterhaltsleistungen nach dem UnterhaltsvorschussG ausschließlich für den Monat Januar 2024.
Da der Kinderfreibetrag für das Kj einerseits nur zur Gänze übertragen werden kann, andererseits eine monatsweise Betrachtung vorzunehmen ist, vgl R 32.13 Abs 4 S 4 EStR 2012, ist eine wesentliche Erfüllung der Unterhaltspflicht nur für den Monat Januar anzunehmen, weil die Mutter des Kindes für diesen Monat Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhalten hat. Da der Vater des Kindes für 11 Monate seiner Unterhaltspflicht nicht im Wesentlichen nachgekommen ist, weil er insoweit keinerlei Zahlungen geleistet hat, ist der Kinderfreibetrag auf Antrag der Mutter auf diese zu übertragen; aA Wendl in H/H/R, § 32 EStG Rz 187 (05/2023): Anwendung der doppelten 75 % Grenze.
Rn. 912–919
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
vorläufig frei