Rn. 1130

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Nach § 32 Abs 4 S 9 EStG aF steht ein Verzicht auf Teile der Einkünfte u Bezüge der Anwendung der Sätze 2, 3 u 7 nicht entgegen, vgl dazu H 32.10 EStH 2011 "Verzicht auf Einkünfte u Bezüge" sowie 63.4.4 DA-FamEStG 2011. Zur Abwehr von Missbrauch, vgl FG Thüringen v 31.01.2001, III 32/00, EFG 2001, 512 zur untertariflichen Lehrlingsvergütung; Jachmann in K/S/M, § 32 EStG Rz C 62 (März 2004), sind damit die Einkünfte u Bezüge auch dann anzurechnen, wenn das Kind auf sie verzichtet hat. Nach der durch das 2. FamFördG erfolgten Neuregelung bezieht sich die Regelung nunmehr ausdrücklich nicht nur auf einen Verzicht der Höhe nach, sondern auch auf einen solchen, der sich auf Einkünfte u Bezüge für einen bestimmten Zeitraum bezieht. Dies ist durch die Bezugnahme auf § 32 Abs 4 S 7 EStG aF klargestellt. Insoweit ergibt sich jedoch keine Änderung zur vormaligen Rechtslage.

 

Rn. 1131

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Ein Verzicht auf Einkünfte liegt jedenfalls dann vor, wenn die höhere Ausbildungsvergütung dem – tarifgebundenen – Kind zunächst aufgrund einer einzelvertraglichen Vereinbarung o aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags in einer bestimmten Höhe zusteht, vgl Jachmann in K/S/M, § 32 EStG Rz C 62 (März 2004).

 

Rn. 1132

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Strittig ist dagegen, ob ein Verzicht schon dann anzunehmen ist, wenn das Kind nicht tarifgebunden ist o der Tarifvertrag nicht für allgemeinverbindlich erklärt ist u von vornherein einzelvertraglich eine geringere Vergütung vereinbart worden ist, verneinend Jachmann in K/S/M, § 32 EStG Rz C 62 (März 2004); aA H 32.10 EStH 2011 "Verzicht auf Einkünfte u Bezüge"; 63.4.4 Abs 1 S 3 DA-FamEStG 2011. Da § 32 Abs 4 S 9 EStG einen Verzicht auf zustehende Einkünfte voraussetzt, muss ein Anspruch, zB auf eine höhere Ausbildungsvergütung, bestanden haben.

Ein Anspruch besteht jedoch dann nicht, wenn diese – wirksam – von vornherein geringer vereinbart ist, vgl FG RP v 10.05.2000, 1 K 2520/99.

Fraglich ist, ob ein Verzicht auch dann anzunehmen ist, wenn das Kind auf die Auszahlung von Weihnachtsgeld "verzichtet", das der ArbG ansonsten freiwillig ohne ausdrückliche Vereinbarung gezahlt hätte, bejahend BFH v 11.03.2003, VIII R 16/02, BStBl II 2003, 746 (Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG v 30.09.2002, 2 BvR 1781/00). Nach FG Köln v 22.04.2005, 15 K 7573/01, EFG 2005, 1885 liegt ein Verzicht iSd § 32 Abs 4 S 9 EStG aF auch in der Umwandlung eines Lohnzahlungsanspruchs in einen Sachleistungsanspruch, wenn die Sachleistung erst im Folgejahr erbracht wird.

Nach FG BdW v 09.12.2003, 6 K 130/02, EFG 2004, 734 liegt ein Verzicht iSd § 32 Abs 4 S 9 EStG aF auch dann vor, wenn das Kind nach seinem 18. Geburtstag den ArbG veranlasst, die bisher gewährten u nach Tarifvertrag zustehenden vermögenswirksamen Leistungen nicht mehr zu zahlen.

Kein Verzicht soll nach OFD Kiel v 23.04.2003, DB 2003, 1710 in den Fällen des Arbeitslohnverzichts zugunsten von Flutopfern anzunehmen sein, eine Arbeitslohnspende stelle keinen Verzicht iSd § 32 Abs 4 S 9 EStG aF dar. Dem ist nicht zuzustimmen. Die Differenzierung zwischen einer Arbeitslohnspende u einer sonstigen Spende, die aus den zugeflossenen Einnahmen getätigt wird u als SA nicht bei der Ermittlung der Einkünfte zu berücksichtigen ist, ist nicht sachgerecht.

 

Rn. 1133

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Dementsprechend verzichtet das Kind zB auch dann nicht auf Einkünfte aus VuV, wenn es, um eine Überschreitung des Jahresgrenzbetrags zu vermeiden, als Vermieter einer Wohnung eine geringere als die ortsübliche Miete vereinbart.

 

Rn. 1134

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Ein Verzicht ist auch für den Fall nicht anzunehmen, dass das Kind seine Einkünfte in den Zeitraum nach Abschluss seiner Ausbildung verlagert.

 

Beispiel:

Das in Ausbildung befindliche Kind vereinbart mit seinem ArbG, dass eine Sonderzuwendung erst in dem auf den Abschluss der Ausbildung folgenden Monat gezahlt wird.

Die Verlagerung von Einkünften in den Zeitraum nach Abschluss der Ausbildung findet ihre Grenze jedoch in der Anwendung des § 42 AO, vgl BFH v 11.03.2003, VIII R 16/02, BStBl II 2003, 746.

 

Rn. 1135

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Strittig ist dagegen, ob ein Verzicht auf Bezüge schon dann anzunehmen ist, wenn dem Kind zB ein Anspruch auf BAföG-Leistungen zustünde, es aber einen entsprechenden Antrag nicht stellt, den Antrag von vornherein auf eine Teilleistung beschränkt, o ob ein Verzicht erst dann anzunehmen ist, wenn es einen bereits gestellten Antrag wieder zurücknimmt, vgl dazu Jachmann in K/S/M, § 32 EStG Rz C 62 (März 2004); DA 63.4.4 Abs 2 DA-FamEStG 2011. Auch wenn sich der Anspruch auf die Bezüge aus dem Gesetz ergibt, liegt ein Verzicht nicht bereits darin, dass das Kind keinen Antrag stellt, sondern erst darin, dass es einen wirksam gestellten Antrag wieder zurücknimmt, H 32.10 EStH 2011 "Verzicht auf Einkünfte u Bezüge"; DA 63.4.4 Abs 2 S 2 DA-FamEStG 2011.

Auf der Grundlage der Entscheidung BFH v 11.03.2003, VIII R...

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