Rn. 40
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Verwitwet ist, wessen gültige Ehe (s § 26 Rn 31 (Schneider)) oder eingetragene Lebenspartnerschaft durch Tod des Ehegatten/Lebenspartners aufgelöst worden ist. Vgl zur Todeserklärung eines verschollenen (vermissten) Ehegatten s § 26 Rn 34 (Schneider). Die Verwitweteneigenschaft iSd § 32a Abs 6 Nr 1 EStG ist eine reine Frage des Familienstandes, sodass nicht verwitwet, sondern verheiratet ist, wer nach dem Tod seines Ehegatten eine neue Ehe eingeht, mit dem neuen Ehegatten aber nicht die Voraussetzungen für die Ehegattenbesteuerung nach § 26 Abs 1 S 1 EStG erfüllt, zB weil dieser nicht unbeschränkt stpfl ist, so BFH BStBl II 1974, 683. In diesem Fall genügt es bei Wiederheirat in dem auf das Jahr des Todes folgenden VZ jedoch, dass der StPfl zu Beginn des VZ verwitwet war.
Beispiele:
(1) |
Der StPfl ist seit Februar 01 verwitwet. Im Oktober 01 heiratet er erneut (Eheschließung im Ausland), seine zweite Ehefrau begründet weder in 01 noch in 02 einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, s § 26 Rn 36 (Schneider). Zur Durchführung der Veranlagung 01 Hinweis auf s § 26 Rn 54 (Schneider). Während des ganzen VZ 02, das dem Todesjahr folgende Kj, war der StPfl verheiratet, sodass für die Anwendung der Billigkeitsregelung des § 32a Abs 6 Nr 1 EStG kein Raum ist. |
(2) |
Wie Bsp (1), die erneute Eheschließung findet jedoch erst im Februar 02 statt. |
§ 32a Abs 6 Nr 1 EStG schreibt nicht vor, dass die Verwitweteneigenschaft während des ganzen VZ bestanden hat. Das Verwitwetensplitting ist daher iRd für 02 durchzuführenden Einzelveranlagung des StPfl anzuwenden (ebenso H 32a EStH 2019).
Rn. 41
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Das Verwitwetensplitting ist andererseits auch dann anzuwenden, wenn der überlebende Ehegatte/Lebenspartner wieder heiratet/sich verpartnert und im Jahr der erneuten Eheschließung/Verpartnerung die besondere Veranlagung nach § 26c EStG aF wählt. Dies ergibt sich aus § 26c Abs 2 EStG aF. Das Verwitwetensplitting kann dagegen gemäß § 32 Abs 6 S 2 EStG nicht angewandt werden, wenn hinsichtlich der erneuten Ehe/Lebenspartnerschaft die Voraussetzungen des § 26 Abs 1 EStG vorgelegen haben, jedoch die getrennte Veranlagung nach § 26a EStG (ab VZ 2013 Einzelveranlagung) gewählt worden ist (BFH BStBl III 1961, 21).
Rn. 42
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Nach BFH BStBl III 1956, 224 ist eine Witwe, die wieder geheiratet hat und deren neue Ehe geschieden wird, nicht als verwitwet, sondern als geschieden anzusehen. Demgegenüber behandelt BFH BStBl III 1965, 590 eine wiederverheiratete und dann geschiedene vormalige Witwe (Tod des früheren Ehegatten, Heirat und Scheidung im selben VZ) für die Anwendung des Verwitwetensplittings in dem auf die Scheidung folgenden VZ wieder als Witwe. Dies sei gerechtfertigt, zumal der Wortlaut des Gesetzes einer solchen Auslegung nicht entgegenstehe und sein Billigkeitsgehalt für diese spreche (dem folgt H 32a EStH 2019 "Auflösung einer Ehe"). Danach kommt das Verwitwetensplitting selbst dann zur Anwendung, wenn der verwitwete StPfl im VZ vor Anwendung des § 32a Abs 6 Nr 1 EStG mit dem neuen Ehegatten unter die Ehegattenbesteuerung fiel, vgl § 26 Abs 1 S 2 EStG. Das ist eine nicht zu rechtfertigende Besserstellung gegenüber anderen geschiedenen Personen; durch die Beschränkung des Anwendungsbereichs des Verwitwetensplittings auf das dem VZ des Todes des Ehegatten folgenden Kj hat diese Problematik ihre frühere Bedeutung jedoch verloren.