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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 32b ... / 2. ABC der Lohn- bzw Einkommensersatzleistungen, die in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen sind

Dr. Peter Handzik
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Rn. 81

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

AltersteilzeitG

s "Aufstockungsbetrag nach dem AltersteilzeitG"

Altersübergangsgeld

Ab 01.01.1998 wurde durch § 429 SGB III aF Altersübergangsgeld gewährt. Es war eine Rentenart, die ausschließlich im Beitrittsgebiet gezahlt wurde und das Vorruhestandsgeld der ehemaligen DDR ersetzen sollte. Es wurde ab 01.01.2004 wieder aufgehoben (Art 1 Drittes G für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v 23.12.2003, BGBl I 2003, 2848). Seitdem war die Einbeziehung dieses Altersübergangsgelds in den Progressionsvorbehalt obsolet. Das G zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (v 25.07.2014, BGBl I 2014, 1266) erwähnte durch die Neufassung des § 32b Abs 1 Nr 1 Buchst a EStG in seinem Art 3 Nr 3 das Altersübergangsgeld daher nicht mehr, s BT-Drucks 18/1529, 64 f, anzuwenden ab VZ 2015 (Art 3 Nr 8 des G = § 52 Abs 1 S 1 EStG idF des G).

Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag

§ 249e Abs 4a AFG aF gewährte einen sog Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag anstelle des Altersübergangsgeldes unter den dortigen Voraussetzungen. Die Vorschrift wurde ab 01.01.1998 durch Art 82 Abs 1 des G v 24.03.1997, BGBl I 1997,594 aufgehoben. Seitdem war die Einbeziehung in den Progressionsvorbehalt obsolet. Das G zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (v 25.07.2014, BGBl I 2014, 1266) erwähnte durch die Neufassung des § 32b Abs 1 Nr 1 Buchst a EStG in seinem Art 3 Nr 3 den Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag nicht mehr (s BT-Drucks 18/1529, 64f ), anzuwenden ab VZ 2015 (Art 3 Nr 8 des G = § 52 Abs 1 S 1 EStG idF des G).

Anpassungsgeld, nach § 3 Nr 60 EStG steuerfreies

Durch das G zur Reduzierung und zur Beend...

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