Rn. 5

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Sind bestimmte Einkünfte außer Ansatz zu lassen, so würde dies (ohne § 32b EStG) wegen des teilweise progressiv verlaufenden Steuersatzes doppelt wirken:

  • Zum einen wird der StPfl dadurch begünstigt, dass er bestimmte Einkünfte nicht zu versteuern hat.
  • Zum anderen würde sich auch die Belastung für das zvE (zum Begriff: s § 2 Abs 5 Hs 2 EStG und s § 2 Rn 322ff (Handzik)) verringern, da es weniger in die Progressionszone hineinragt.
 

Rn. 5a

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Zum Sinn und Zweck des § 32b Abs 1a EStGRn 75aff.

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