Rn. 109c

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

§ 32b Abs 1 S 2, 3 EStG nehmen ab VZ 2008 bestimmte (dort anschließend aufgezählte) Tatbestände aus dem positiven wie negativen Progressionsvorbehalt in § 32b Abs 1 Nr 3 EStG heraus (s auch OFD Ffm v 03.01.2012, DB 2012, 1955). Der Begriff der "Einkünfte" meint positive wie negative (BFH I R 66/15, BB 2017, 2211).

 
Tatbestand Erläuterungen Rechtsgrundlage
Kein Progressionsvorbehalt für positive/negative Einkünfte aus einer luf Betriebsstätte, die nicht in einem Drittstaat belegen ist

Zum Begriff des Drittstaates s § 2a Abs 2a S 1 Nr 1, S 2 EStG

Zum Begriff der Betriebsstätte s § 12 AO und s § 49 Rn 86ff (Viebrock)
§ 32b Abs 1 S 2 Nr 1 EStG
Kein Progressionsvorbehalt für positive/negative Einkünfte aus einer gewerblichen Betriebsstätte, die nicht in einem Drittstaat belegen ist und nicht1 die Voraussetzungen des § 2a Abs 2 S 1 EStG ("begünstigte Betriebsstätte") erfüllt2 § 2a Rn 71 ff;Zum Begriff des Drittstaates s § 2a Abs 2a S 1 Nr 1, S 2Zum Begriff der Betriebsstätte s § 12 AO und s § 49 Rn 86ff (Viebrock) § 32b Abs 1 S 2 Nr 2 EStG
Kein Progressionsvorbehalt für positive/negative Einkünfte aus VuV von unbeweglichem Vermögen/Sachinbegriffen, wenn diese in einem anderen als in einem Drittstaat belegen sind Zum Begriff des Drittstaates s § 2a Abs 2a S 1 Nr 1, S 2 EStG § 32b Abs 1 S 2 Nr 3 EStG
Kein Progressionsvorbehalt für positive/negative Einkünfte aus der entgeltlichen Überlassung von Schiffen, sofern diese (fast) ausschließlich in einem anderen als einem Drittstaat eingesetzt worden sind (mit Ausnahmen Buchst a – c) S wortgleiche Formulierung in § 2a Abs 1 Nr 6 Buchst b EStG § 32b Abs 1 S 2 Nr 4 EStG
Kein Progressionsvorbehalt für positive/negative Einkünfte aus Teilwertabschreibungen/Übertragungen eines BV-WG iSd Nr 3 (unbewegliches Vermögen, Sachinbegriffe) und Nr 4 (Schiffe) S Parallele in § 2a Abs 1 Nr 6 Buchst c EStG § 32b Abs 1 S 2 Nr 5 EStG

1 im Umkehrschluss unterliegen daher positive wie negative Einkünfte aus gewerblichen EU-Betriebsstätten, die den Aktivitätsanforderungen des § 2a Abs 2 S 1 EStG genügen, dem Progressionsvorbehalt (BFH I R 66/15, BB 2017, 2211; FG Köln 1 K 555/13, DStRE 2016, 854, rkr). Der BFH aaO sieht darin keinen Verstoß gegenüber Gemeinschaftsrecht, insb nicht gegenüber Niederlassungsfreiheit/Dienstleistungsfreiheit. Auch s Rn 32a; kritisch zur Formulierung der Vorschrift FG Köln 1 K 555/13, DStRE 2016, 854, rkr.

2 s dazu FG Mchn 7 K 3198/14, DStRE 2017,658, rkr: nicht gemeinschaftswidrig, insb kein Verstoß gegenüber Niederlassungsfreiheit. Auch s Rn 32a.

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